Nicht zu den Anforderungen an ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht
Die Corona-Pandemie dauert weiter an. Erst jüngst wurden die Vorgaben zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes (Maskenpflicht) erst wieder verschärft, die FFP2-Maskenpflicht wieder eingeführt. Seit Einführung der Maskenpflicht stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob die Anordnung eine Maske am Arbeitsplatz zu tragen, rechtmäßig ist oder nicht und ob es Befreiungsmöglichkeiten gibt oder auch welche Folgen dem Arbeitnehmer bei Verstößen drohen.
Mit diesen Fragen hatte sich das Arbeitsgericht Cottbus zu befassen und mit deinem Urteil vom 17.06.2021 festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Maske in der Regel eine Kündigung rechtfertigen kann. Das Arbeitsgericht stellte hierzu fest, dass in einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer/körperlicher Kundenkontakt besteht, der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend anordnen darf. In solchen Fällen folgt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist am Arbeitsplatz auf Anordnung des Arbeitgebers eine Maske zu tragen. Der Arbeitgeber ist für den Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmer verantwortlich. Dies Fürsorgepflicht ergibt sich einerseits aus § 618 BGB, aber auch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG. Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die derzeit noch bis 24.11.2021 gültig ist, ergibt sich, dass in Fällen, in denen ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist, die Anordnung des Arbeitgebers medizinische Gesichtsmasken zu tragen erforderlich sein kann.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass die Maskenpflicht grundsätzlich befolgt werden muss. Eine Verpflichtung ergibt sich aus § 15 Arbeitsschutzgesetz, ebenso aber auch aus § 241 BGB, wonach der Arbeitnehmer für die eigene Sicherheit und die Sicherheit der Kollegen Sorge zu tragen hat. In Ausnahmefällen kann von der Maskenpflicht nur dann abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest zur Befreiung der Maskenpflicht vorlegt. Weil der Infektionsschutz aber auch mit ärztlichem Attest zur Maskenbefreiung gewährleistet sein muss, so ist der Arbeitgeber unter Umständen verpflichtet eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder Veränderung der Arbeitszeiten vorzunehmen oder auch dem Arbeitnehmer das Recht einzuräumen im Homeoffice zu arbeiten.
In der genannten Entscheidung des Arbeitsgerichtes Cottbus wird jedoch herausgearbeitet, dass nicht jedes ärztliche Attest ausreichend ist, um tatsächlich eine Befreiung der Pflicht zum Tragen einer Maske zu erwirken. Tatsächlich muss aus dem Attest ganz eindeutig hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Mund-Nasen-Schutzes zu erwarten sind. Aus dem Attest muss sich ergeben, woraus die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Einzelnen resultieren. Zudem muss für den Arbeitgeber erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu einer Einschätzung gekommen ist, was bereits VG Würzburg in seiner Entscheidung vom 16.09.2020 klarstellte. Ergibt sich all dies aus dem ärztlichen Attest nicht, muss der Arbeitgeber eine „Gefälligkeitsbescheinigung“ nicht beachten.
Ergibt sich sodann aus einer Gesamtabwicklung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der konkreten Gestaltung seines Betriebes, dass ihm ein Einsatz der Arbeitnehmer fortan nicht mehr möglich ist, kann auch bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine Kündigung gerechtfertigt sein. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts Cottbus war die Kündigung sozial gerechtfertigt und zwar sowohl wegen fehlender Einsatzmöglichkeit der Klägerin, sodass eine betriebsbedingte Kündigung rechtmäßig war, aber auch wegen fehlender Eignung, sodass auch eine personenbedingte Kündigung wirksam war, ferner aufgrund einer Arbeitspflichtverletzung wegen Verweigerung der Arbeit mit Maske, sodass eine verhaltensbedingte Kündigung rechtmäßig war. Treuwidrig ist eine solche Kündigung nicht, wenn sie bereits sozial gerechtfertigt ist.
Die Entscheidung zeigt nicht nur welche Rechte der Arbeitgeber bei Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Maskenpflicht hat. Es wird vielmehr deutlich, welche Verpflichtung der Arbeitgeber hat, andere Arbeitnehmer und auch seine Kunden zu schützen, aktuell mehr den je.