Unterschiedliche Schadenspositionen nach Behandlungsfehlern
Überall dort, wo gearbeitet wird, durch Mensch oder Maschine, können durch Fehler Schäden verursacht werden. Die anwaltliche Praxis zeigt, die gravierendsten Schäden mit den einschneidendsten Folgen können sich nach Fehlern bei der Behandlung von Patienten ergeben. Vom Grundsatz her steht jedem Patienten, der falsch behandelt wurde, ein Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Arzt oder auch dem Krankenhaus zu. Diesen Anspruch muss der Patient eigenständig und aktiv gegen den Behandler geltend machen.
Gründe, die eine Behandlung eines Arztes als fehlerhaft einstufen lassen, sind vielfältig. Schon eine Behandlung, die ein Arzt bei einem Patienten durchführt, ohne diesen zuvor über Risiken und alternative Behandlungsmethoden aufzuklären, kann bereits Schadensersatzansprüche begründen. Die häufig als übliches Risiko einer Operation beschriebene Schädigung eines Nachbarorganes oder eines Gefäßes im Rahmen einer Operation, kann einen Behandlungsfehler darstellen, wenn der Arzt aufgrund der gewählten OP-Methode oder auch Nichtbeachtung von gebotenen OP-Abläufen vom aktuell geltenden ärztlichem Standard abweicht. Ebenso können vorschnelle Diagnosen, die z. B. ohne weitere Röntgenaufnahmen oder Ultraschalluntersuchungen gestellt worden sind, eine fehlerhafte Behandlung begründen und zu erheblichen Schäden bei dem Patienten führen.
Es ist zu beobachten, dass häufig kleine Fehler oder schuldhafte Verzögerungen in der Behandlung zu erheblichen Schäden bei Patienten führen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten sämtliche durch die fehlerhafte Behandlung entstandenen Schadenspositionen zu ersetzen. Der Patient hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Schäden auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen sind.
Viele der geschädigten Patienten denken, ihnen stünde „nur“ ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach einer Fehlbehandlung zu. Tatsächlich hat der Patient neben dem sog. Anspruch auf „immateriellen“ Schadensersatz (Schmerzensgeld) auch Ansprüche auf Erstattung der sog. „materiellen“ Schäden. Durch eine fehlerhafte Behandlung kann der Patient eine längere Arbeitsunfähigkeit, eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit erleiden. Hierdurch entsteht ein Verdienstentgang, der vom Schädiger zu ersetzen ist. Gleiches gilt für Kosten der erforderlich werdenden Therapie, so z. B. Zuzahlungen für Medikamente, die Physiotherapie oder auch die Fahrtkosten zu den Behandlern. In gravierenden Fällen kann ein pflegebedingter Mehraufwand entstehen, weil der Patient auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Auch dieser Schaden ist zu ersetzen. Eine Hausfrau hat einen Anspruch auf Ersatz ihres sog. Haushaltsführungsschaden.
Es zeigt sich, dass ein kleiner Fehler eines Arztes zu einer großen körperlichen, geistigen sowie finanziellen Schädigung des Patienten führen kann. Der Patient hat einen Anspruch, dass die Schäden kompensiert werden. Gerade das von der Rechtsprechung zugesprochene Schmerzensgeld kompensiert aus Sicht der Patienten meist den tatsächlich erlittenen Schaden, mit dem der Patient Tag für Tag leben muss, nicht ausreichend. In Kombination mit dem Ersatz entstandener materieller Schäden lassen sich jedoch auch die finanziell erlittenen Einbußen angemessen ausgleichen.
So groß die Schadensfolgen bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind, um so schwieriger ist es im Arzthaftungsrecht die Ansprüche gegen Ärzte und deren Versicherung erfolgreich durchzusetzen. Dies ist kein Geheimnis. Es ist daher zu empfehlen, sich bei der Prüfung und Geltendmachung der Ansprüche sich von Anfang an professionell rechtlich beraten und unterstützen zu lassen.