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	<title>Fachanwalt &#8211; Anwaltskanzlei C. Scharf</title>
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	<title>Fachanwalt &#8211; Anwaltskanzlei C. Scharf</title>
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		<title>Arzthaftungsrecht: Der Weg zum Erfolg!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 May 2026 12:32:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arzt- und Patientenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Nachweis eines Fehlers, eines Schadens und der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden Aus der Sicht vieler Patienten tritt häufig während oder nach Abschluss einer ärztlichen Behandlung nicht der erhoffte Behandlungserfolg ein. Schlimmer noch: Nach der Behandlung stellt sich die gesundheitliche Situation des Patienten schlechter dar. Schnell drängt sich der Verdacht auf: Ich bin falsch [&#8230;]]]></description>
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<p><strong><u>Nachweis eines Fehlers, eines Schadens und der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden</u></strong></p>



<p>Aus der Sicht vieler Patienten tritt häufig während oder nach Abschluss einer ärztlichen Behandlung nicht der erhoffte Behandlungserfolg ein. Schlimmer noch: Nach der Behandlung stellt sich die gesundheitliche Situation des Patienten schlechter dar. Schnell drängt sich der Verdacht auf: Ich bin falsch behandelt worden! Und schon folgt die Frage auf: Kann ich vom Arzt Schadensersatz verlangen?</p>



<p>Der Patient, der bei einem Verdacht auf eine fehlerhafte Behandlung beabsichtigt Ansprüche gegen den Behandler durchzusetzen, muss hierbei wissen, dass der Arzt nicht für jeden Fehler oder jeden beim Patienten eingetretenen Schaden haftet. Grundsätzlich hat der Patient den Nachweis zu führen, dass durch eine fehlerhafte – nicht dem ärztlichen Standard entsprechende – Behandlung ein Schaden verursacht worden ist. Nur dann kann er vom Arzt Schadensersatz verlangen. So bleibt beispielsweise auch eine Behandlung, die aus objektiver ärztlicher Sicht schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar ist, haftungsrechtlich ohne Folgen, wenn dem Patienten kein Schaden entstanden ist.</p>



<p>Der Weg zur erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist grob gesagt 3-stufig gegliedert. Dem Behandler muss ein Fehler bei der Behandlung nachgewiesen werden. Der Patient muss einen Schaden erlitten haben. Es muss der Nachweis gelingen, dass der Fehler des Behandlers ursächlich für den eingetretenen Schaden ist (sogenannte Kausalität).</p>



<p>Schwierigkeiten hat der Patient häufig bereits dabei, den Nachweis zu führen, dass eine fehlerhafte Behandlung vorliegt. Der Eintritt eines Schadens bzw. den Beweis, dass bei dem Patienten ein Schaden vorliegt, kann der Patient hingegen meist einfach erbringen. Hat der Patient in einem Verfahren den Nachweis erbracht, dass eine fehlerhafte Behandlung vorliegt und ein Schaden eingetreten ist, verlagert sich der Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten regelmäßig auf die Ebene, ob der Fehler überhaupt ursächlich für den vorliegenden Schaden war, also ob der Behandlungsfehler tatsächlich den Schaden verursacht hat. Dieser Prüfungspunkt bei der Frage der Haftung ist stets stark umstritten, insbesondere wenn verschiedene Betrachtungsweisen vertretbar sind.</p>



<p>Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung bezeichnen verschiedene Fälle, bei denen dem Patienten eine Beweislastumkehr oder auch Beweiserleichterung zugutekommt, um genau diese Anspruchsvoraussetzung der „Ursächlichkeit“ beweisen zu können. So wird beispielsweise zugunsten des grob fehlerhaft behandelten Patienten vermutet, dass der Schaden auf die Behandlung zurückzuführen ist, wenn es sich bei dem eingetretenen Schaden um eine typische Folge der Fehlbehandlung handelt (Beweislastumkehr), was in medizinischer und rechtlicher Hinsicht für die verfahrensbeteiligten Parteien, Sachverständigen, Rechtsanwälte und Richter viel Spielraum für Argumentationen, Diskussionen und Interpretationen eröffnet.</p>



<p>Auch wenn der Erfolg zur Durchsetzung von Arzthaftungsansprüchen somit auf den ersten Blick lediglich aus einer 3-stufigen Prüfung besteht, ist das Rechtsgebiet viel komplexer und erfordert frühzeitig eine Einordnung der jeweiligen im Raum stehenden Fehler des Behandlers und die Überlegung, ob sich die Fehler als „grobe Fehler“ einordnen lassen, um die Beweislast auf die Behandlerseite zu verlagern. Der Teufel steckt dabei oft im Detail.</p>



<p>Christoph Scharf</p>



<p>Rechtsanwalt</p>



<p>auch Fachanwalt für Medizinrecht</p>



<p>Veröffentlicht am 18.05.2026 / 16.05.2026 ,,Der neue Tag&#8220; Oberpfalzmedien </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arzt muss sich entlasten</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/arzt-muss-sich-entlasten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Sep 2025 13:47:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arzt- und Patientenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Arzthaftung im Bereich der ,,voll beherrschbaren Risiken&#8220; &#8211; Patienten genießen Beweiserleichterung Die Schwierigkeit des Patienten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei vermuteten Behandlungsfehlern besteht regelmäßig darin, dass er den Behandlungsfehler, den Schaden und dessen Kausalität lückenlos beweisen muss. Dieser Grundsatz wird durchbrochen, wenn sich ein sog. &#8222;voll beherrschbares Risiko&#8220; verwirklicht hat. Diese Regelung, ist jetzt [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Arzthaftung im Bereich der ,,voll beherrschbaren Risiken&#8220; &#8211; Patienten genießen Beweiserleichterung</p>



<p>Die Schwierigkeit des Patienten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei vermuteten Behandlungsfehlern besteht regelmäßig darin, dass er den Behandlungsfehler, den Schaden und dessen Kausalität lückenlos beweisen muss.</p>



<p>Dieser Grundsatz wird durchbrochen, wenn sich ein sog. &#8222;voll beherrschbares Risiko&#8220; verwirklicht hat. Diese Regelung, ist jetzt im Patientenrechtegesetz verankert &#8211; § 630 h Abs. 1 BGB. Stammt also ein Schaden aus einem Bereich, dessen Gefahren ärztlicherseits voll beherrscht werden, so muss die Behandlungsseite darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden.</p>



<p>Die erste Frage nach einem Behandlungsfehler ist deshalb häufig, ob sich ein voll beherrschbares Risiko verwirklicht haben kann. Die Rechtsprechung hat Fallgruppen für die Hauptanwendungsbereiche entwickelt: Ein Behandlungsfehler wird vermutet beim Einsatz funktionsuntüchtiger oder defekter medizinischer Geräte, z.B. eines Narkosegeräts, Röntgengerät mit überhöhter Strahlung, Verabreichung unsteriler Infusionsflüssigkeit, unreines Desinfektionsmittel. Hierunter fällt auch das Zurücklassen von Fremdkörpern im Operationsbereich, wie Schere, Tupfer oder Tücher. Gleiches gilt, wenn ein erheblich sturzgefährdeter Patient ohne Hilfe und Beaufsichtigung des Personals auf die Toilette gelassen wird und hierbei stürzt.</p>



<p>Grenzwertig ist der Sturz aus dem Krankenbett zu beurteilen, wenn es vorher keine Anhaltspunkte für eine derartige Eigengefährdung gab. Andernfalls muss ein Bettgitter angebracht werden. Einen breiten Raum in der Rechtsprechung nehmen Schäden sein, die durch eine falsche intraoperative Lagerung eintreten, weil es hier schon nach kurzer Zeit zu Nervschäden kommt. Dieses Risiko ist für Ärzte und Pflegepersonal in der Regel voll beherrschbar.</p>



<p>Die Beweislastumkehr bei einem eingetretenen Schaden trotz voll beherrschbarem Risiko reiht sich deshalb als dritte Möglichkeit der Erleichterung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ein, neben der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler oder fehlender Dokumentation der vorgenommenen Behandlung. Anwaltliche Beratung ist deshalb angezeigt. &nbsp;</p>



<p>Christoph Scharf</p>



<p>Rechtsanwalt</p>



<p>auch Fachanwalt für Medizinrecht</p>



<p>Veröffentlicht am 22.09.2025 / 20.09.2025 ,,Der neue Tag&#8220; Oberpfalzmedien </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arzthaftung bei Weiterleben unter Qualen</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/arzthaftung-bei-weiterleben-unter-qualen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 May 2025 09:33:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
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		<category><![CDATA[künstliche Ernährung]]></category>
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					<description><![CDATA[BGH: Auch ein leidensbehaftetes Leben ist kein Schaden Der Mensch hat grundsätzlich sein Leben so hinzunehmen, wie es von der Natur gestaltet ist und hat keinen Anspruch auf seine Verhütung oder Vernichtung durch andere, so der BGH bereits im Jahr 1983 in seiner wegweisenden „Wrongful-birth-Entscheidung“. Jahrzehnte später urteilte der BGH nun in seiner „Wrongful-life-Entscheidung“, das [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong><u>BGH: Auch ein leidensbehaftetes Leben ist kein Schaden</u></strong></p>



<p>Der Mensch hat grundsätzlich sein Leben so hinzunehmen, wie es von der Natur gestaltet ist und hat keinen Anspruch auf seine Verhütung oder Vernichtung durch andere, so der BGH bereits im Jahr 1983 in seiner wegweisenden „Wrongful-birth-Entscheidung“. Jahrzehnte später urteilte der BGH nun in seiner „Wrongful-life-Entscheidung“, das menschliche Leben sei ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig, sodass es keinem Dritten zustehe ein Urteil über den Wert des Lebens zu bilden und es sich daher verbiete ein auch leidensbehaftetes Weiterleben als Schaden anzusehen. Aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten lässt sich daher kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld herleiten.</p>



<p>Zum Hintergrund: Vor Jahrzehnten hatte der BGH zu entscheiden, ob sich ein Arzt schadensersatzpflichtig macht, wenn eine fehlerhafte Behandlung oder Beratung des Arztes im Ergebnis dazu führt, dass ein Kind mit schweren Behinderungen überhaupt zur Welt gebracht wird. Der behandelnde Arzt hatte fehlerhaft eine Rötelnerkrankung der Mutter nicht erkannt, wodurch sich eine schuldhafte Verletzung des Behandlungsvertrages begründete. Einen Schmerzensgeldanspruch des Kindes mit schweren Behinderungen lehnte der BGH jedoch ab. Der Fehler des Arztes war nicht ursächlich für die Behinderung des Kindes, sondern dafür, dass das Kind überhaupt geboren worden ist. Ein „fehlerhaftes Leben“ gibt es jedoch nicht, sondern dieses ist ebenso hinzunehmen, wie es von der Natur gestaltet ist. Damals bejahte er jedoch einen Anspruch auf behinderungsbedingten Mehraufwand und sogar den gesamten Unterhalt, mit der Begründung, dass die Vermögenseinbuße der Eltern den ersatzfähigen Schaden darstelle.</p>



<p>Jahrzehnte später musste sich der BGH mit einer ähnlichen Frage beschäftigen, wobei nun jedoch nicht der Anfang des Lebens, also die Geburt, sondern das Ende des Lebens, also der Tod, auf dem Prüfstand stand. Dieser Fall hat tatsächlich die höhere Praxisrelevanz und sorgt immer wieder für Diskussionen zwischen Angehörigen und Ärzten. Die Medizin ist fortschrittlich und ermöglicht viele lebenserhaltende Maßnahmen. Gleichwohl können solche Maßnahmen Pflichtverletzungen in Form eines Behandlungsfehlers darstellen. Wie jeder ärztliche Heileingriff sind lebensverlängernde Maßnahmen nämlich nur dann rechtmäßig, wenn sie medizinisch indiziert sind, lege artis ausgeführt werden und von einer informierten Einwilligung des Patienten gedeckt sind. So kann es sich beispielsweise als fehlerhaft darstellen über Jahre hinweg das Therapieziel der Lebenserhaltung durch eine künstliche Ernährung aufrecht zu halten, obwohl sich wesentliche Umstände geändert haben. Das Weiterleben kann jedoch keinen Schaden darstellen, selbst wenn der Patient es als lebensunwert erachtet. Auch darf die staatliche Gewalt das menschliche Leben nicht als Schaden und damit als „unwert“ einstufen. Es gibt somit weder ein „Wrongful life“, noch ein „Wrongful birth“ noch ein „Wrongful survival“. Auch eine Ersatzpflicht für die wirtschaftlichen Belastungen, die mit dem Weiterleben verbunden sind stellen nach dem BGH keine ersatzpflichtigen Schadenspositionen dar.</p>



<p>Die Entscheidung über eine Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen ist für alle Beteiligten oft schwierig und emotional aufreibend. Für die behandelnden Ärzte entfällt gleichwohl aufgrund der Klarstellung des BGH die zusätzliche Belastung durch potenzielle haftungsrechtliche Konsequenzen einer etwaigen Fehlentscheidung, wenn sich der Behandler für das Leben des Patienten entscheidet. Nachdem dies in der Rechtsprechung umstritten war, hat der BGH nun Klarheit geschaffen.</p>



<p></p>



<p>Christoph Scharf</p>



<p>Rechtsanwalt</p>



<p>auch Fachanwalt für Medizinrecht</p>



<p>Veröffentlicht am 19.05.2025 / 17.05.2025 ,,Der neue Tag&#8220; Oberpfalzmedien </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zur vollständigen Enterbung gesetzlicher Erben</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/zur-vollstaendigen-enterbung-gesetzlicher-erben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Feb 2025 14:02:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§2333 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Christoph Scharf]]></category>
		<category><![CDATA[Erben]]></category>
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		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsentziehung]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Christoph Scharf]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltspflichten]]></category>
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					<description><![CDATA[Hohe Hürden für den Entzug des gesetzlichen Pflichtteils Der Gesetzgeber garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers über das Pflichtteilsrecht eine Mindestteilhabe am Nachlass. Häufig äußern Erblasser den Wunsch unliebsamen Kindern auch diesen Pflichtteil zu entziehen. Um auch den Pflichtteil vorzuenthalten, muss der Pflichtteil entzogen werden. Die Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung sind jedoch sehr hoch. Es [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong><u>Hohe Hürden für den Entzug des gesetzlichen Pflichtteils</u></strong><strong><u></u></strong></p>



<p>Der Gesetzgeber garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers über das Pflichtteilsrecht eine Mindestteilhabe am Nachlass. Häufig äußern Erblasser den Wunsch unliebsamen Kindern auch diesen Pflichtteil zu entziehen. Um auch den Pflichtteil vorzuenthalten, muss der Pflichtteil entzogen werden. Die Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung sind jedoch sehr hoch. Es ist zunächst erforderlich, dass ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt. Erforderlich ist das Vorliegen eines anerkannten Grundes, was schwere Verfehlungen nach § 2333 BGB voraussetzt. Als schwere Verfehlungen nennt der Gesetzgeber beispielsweise, dass das Kind den ernsthaften Willen hat, den Erblasser, oder eine dem Erblasser nahestehende Person zu töten. Weiter kommt eine Pflichtteilsentziehung in Betracht, wenn sich der Berechtigte wegen eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Person schuldig gemacht hat, er Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat oder auch wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und die Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.</p>



<p>Doch die Hürden sind tatsächlich hoch, um den Pflichtteil wirksam entziehen zu können. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal war es nicht ausreichend, dass ein Sohn seine Mutter zuvor 1 Jahr lang mehrfach geschlagen hatte, die hierbei Schädelprellungen erlitt, um eine Pflichtteilsentziehung zu rechtfertigen. Wenn es möglich und denkbar ist, dass sich die Körperverletzung bei einem spontanen Streit oder im Affekt zugetragen hat, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines „schweren Vergehens“ und damit die Entziehung.</p>



<p>Erforderlich ist es weiter, dass im Testament, in dem der Pflichtteil entzogen wird, konkret festgehalten wird, welche Hintergründe beispielsweise zu einer Auseinandersetzung geführt haben und welche Folgen diese Auseinandersetzungen hatten. § 2336 BGB regelt hierzu, dass der Entziehungsgrund zur Zeit der Errichtung des Testaments bestehen und dort angegeben werden muss, bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr zusätzlich anzugeben ist, warum eine Beteiligung am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist. Beweisbelastet für das Vorliegen der Entziehungsgründe ist derjenige, der die Entziehung geltend macht, üblicherweise somit der Erbe nach dem Tod des Erblassers.</p>



<p>Gerade weil die Hürden sehr hoch sind und nach Zeitablauf durch die Erben vielleicht sogar Probleme bestehen den Entziehungsgrund zu beweisen, kann schon zu Lebzeiten des Erblassers eine Klärung herbeigeführt werden. Im Rahmen einer solchen Feststellungsklage prüft das Gericht, ob die Pflichtteilsentziehung wirksam oder unwirksam ist. Wird rechtskräftig festgestellt, dass die Pflichtteilsentziehung wirksam ist, so können die Erben sich später auf diese Feststellung berufen und dem Pflichtteilsberechtigten die Entscheidung entgegenhalten.</p>



<p>Gleichwohl bleibt dem Erblasser die Möglichkeit dem Pflichtteilsberechtigten zu verzeihen, wodurch die Entziehung des Pflichtteils unwirksam wird.</p>



<p>Christoph Scharf</p>



<p>Rechtsanwalt</p>



<p>auch Fachanwalt für Medizinrecht</p>



<p>Veröffentlicht am 14.02.2025 / 15.02.2024 ,,Der neue Tag&#8220; Oberpfalzmedien </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kündigung nach Weigerung Arbeitskleidung zu tragen?</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/kuendigung-nach-weigerung-arbeitskleidung-zu-tragen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Nov 2024 23:01:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht im Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitskleidung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Christoph Scharf]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Kleiderordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Christoph Scharf]]></category>
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					<description><![CDATA[Zum Weisungsrecht des Arbeitgebers bestimmte Kleidung zu tragen In vielen Betrieben stellen die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Arbeitskleidung zur Verfügung. Sie ordnen an, dass diese Kleidung des Arbeitgebers zu tragen ist. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. So hat der Arbeitgeber meist im Sinn, ein einheitliches Auftreten seiner Mitarbeiter hervorzurufen, auf der Arbeitskleidung einen Firmenschriftzug zu [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong><u>Zum Weisungsrecht des Arbeitgebers bestimmte Kleidung zu tragen</u></strong><strong><u></u></strong></p>



<p>In vielen Betrieben stellen die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Arbeitskleidung zur Verfügung. Sie ordnen an, dass diese Kleidung des Arbeitgebers zu tragen ist. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. So hat der Arbeitgeber meist im Sinn, ein einheitliches Auftreten seiner Mitarbeiter hervorzurufen, auf der Arbeitskleidung einen Firmenschriftzug zu präsentieren, häufig aber auch durch die zur Verfügung gestellte Kleidung die Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen. Doch was passiert, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, die Kleidung zu tragen?</p>



<p>Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines allgemeinen Weisungsrechts nach § 106 GewO eine Dienstkleidung vorschreiben kann. In einer solchen Anordnung liegt zwar ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Dieses wird jedoch nach Auffassung der Gerichte nur im Bereich der Sozialsphäre betroffen. Die beiden Interessen sind bei einer Anordnung des Arbeitgebers zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Nur dann, wenn die Interessen des Arbeitgebers überwiegen, stellt sich eine solche Weisung als rechtmäßig dar. Die Grenze arbeitgeberseitiger Anordnungen stellt im Ergebnis das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters dar. So wäre beispielsweise eine Vorgabe, welche Farbe die nicht sichtbare Unterwäsche des Mitarbeiters haben muss, nicht erlaubt. Gleiches würde für eine Bekleidung gelten, bei denen sich der Arbeitnehmer lächerlich macht oder auch für eine generelle Anweisung an weibliche Beschäftigte kurze Röcke zu tragen.</p>



<p>Steht jedoch der Kleiderordnung im Betrieb primär das Interesse des Arbeitgebers am Schutz der Mitarbeiter und einem einheitlichen Auftreten im Vordergrund, so wird diese Anordnung als rechtmäßig anzusehen sein. Je gefährlicher die Tätigkeit, desto auffälliger kann die Kleidung sein. Auf Baustellen oder in Hallen mit Gabelstaplerverkehr ist das Tragen von neongelb, rot und reflektierender Kleidung meist vom Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst. Entscheidend ist, dass die Mitarbeiter gut sichtbar sind. Im Büro hingegen reicht oft Kleidung, die die Betriebszugehörigkeit anzeigt.</p>



<p>Weigert sich der Mitarbeiter jedoch, diese vorgeschriebene Kleidung des Arbeitgebers zu tragen, so steht es dem Arbeitgeber zu, den Arbeitnehmer abzumahnen. Weigert sich dieser weiterhin beharrlich die Anweisung zu befolgen, kann dies eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.</p>



<p>Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung eines Mannes, der sich nach fast 9 Jahren Betriebszugehörigkeit weigerte, eine rote Hose zu tragen, bestätigte jüngst das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 21.05.2024. Zur Begründung führt es aus, es habe eine Güter- und Interessenabwägung der beiderseitigen Interessen stattzufinden. Überwiegt das Interesse des Arbeitgebers an einer Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Schaffung einer Corporate Identitiy und verweigert der Arbeitnehmer vor dem Hintergrund der somit wirksamen Anordnung trotz mehrerer Gespräche und erfolgter Abmahnung das Tragen einer roten Arbeitsschutzhose, rechtfertige dies zumindest die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.</p>



<p>Die Entscheidung stellt für die Arbeitgeber jedoch keinen „Freibrief“ dar. Es hat stets eine Abwägung stattzufinden. Nachhaltige Einwirkungen auf das Persönlichkeitsrecht müssen nicht hingenommen werden, genauso wenig wie Schikane oder willkürliches Verhalten des Arbeitgebers. Nachdem jedoch auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohen kann, empfiehlt es sich vor der strikten Weigerung die Weisung des Arbeitsgebers objektiv prüfen zu lassen.</p>



<p><strong>Rechtsanwalt Christoph Scharf</strong></p>



<p><strong><em>auch Fachanwalt für Medizinrecht</em></strong></p>



<p>Veröffentlicht am 16. / 17.11.2024 &#8222;Der Neue Tag&#8220; Oberpfalzmedien </p>



<p></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Trunkenheit am Steuer legt Unfallverursachung nahe</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/trunkenheit-am-steuer-legt-unfallverursachung-nahe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 19 Oct 2024 07:48:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht im Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Christoph Scharf]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeug]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Christoph Scharf]]></category>
		<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Trunkenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[Beweiserleichterung durch den Anscheinsbeweis Großstadthektik, Termindruck, persönliche Ungeduld oder auch Alkohol führen schnell zur Unachtsamkeit im Straßenverkehr. Unachtsamkeiten sind meist der Grund für Verkehrsunfälle. Als wäre nicht der Schaden am Fahrzeug und vielleicht auch ein entstandener Personenschaden schlimm genug, weigern sich die Kfz-Haftpflichtversicherer häufig den Schaden zu regulieren. Schwierig wird die Durchsetzung der Ansprüche dann, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong><u>Beweiserleichterung durch den Anscheinsbeweis</u></strong></p>



<p>Großstadthektik, Termindruck, persönliche Ungeduld oder auch Alkohol führen schnell zur Unachtsamkeit im Straßenverkehr. Unachtsamkeiten sind meist der Grund für Verkehrsunfälle. Als wäre nicht der Schaden am Fahrzeug und vielleicht auch ein entstandener Personenschaden schlimm genug, weigern sich die Kfz-Haftpflichtversicherer häufig den Schaden zu regulieren. Schwierig wird die Durchsetzung der Ansprüche dann, wenn keine Zeugen den Unfall beobachtet haben, lediglich die Fahrer der beteiligten Fahrzeuge den Schadenshergang beschreiben können.</p>



<p>Die Rechtsprechung hat daher über Jahrzehnte hinaus für besondere Fallkonstellationen eine Beweiserleichterung durch den sogenannten Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten herausgearbeitet. Kann der konkrete Hergang eines Unfalls nicht nachgewiesen werden, lassen sich aber aufgrund von Erfahrungssätzen Rückschlüsse zum Ablauf ziehen, wird dies als Anscheinsbeweis bezeichnet. Bei einer unklaren Sachlage werden also Erfahrungsgrundsätze herangezogen, welche die Schuld oder Ursächlichkeit der einen Unfallpartei vor dem Hintergrund des Anscheins beweisen. Entscheidend hierfür ist das Merkmal des typischen Geschehensablaufs.</p>



<p>Insbesondere bei Auffahrunfällen kommt es regelmäßig zur Anwendung des Anscheinsbeweises. Hierbei wird zunächst zugrunde gelegt, dass den Fahrer, der mit seinem Fahrzeug auf den Vordermann auffährt, die Schuld trifft. Basis dieser Annahme ist die Vermutung, dass das Schadensereignis aufgrund mangelnden Sicherheitsabstandes, zu hoher Geschwindigkeit oder unzureichender Aufmerksamkeit verursacht wurde.</p>



<p>Dennoch kann dieser Anscheinsbeweis erschüttert werden, indem Tatsachen vorgebracht und bewiesen werden, die auf einen sogenannten atypischen Geschehensablauf hindeuten und zeigen, dass beispielsweise Sicherheitsabstand, Geschwindigkeit und Sorgfalt im konkreten Fall angemessen waren.</p>



<p>Das OLG Frankfurt/Main hat in einer Entscheidung von Januar 2024 nun festgestellt, dass dieser Anscheinsbeweis auch für Unfälle gilt, bei denen der Fahrer alkoholisiert ist. In dem vom OLG zu entscheidenden Fall führte der Fahrer alkoholisiert mit 0,9 Promille ein Fahrzeug und kollidierte mit einer Fußgängerin, die die Straße nicht verkehrsgerecht überquerte. Nach der Entscheidung des Gerichts könne der Fahrer nicht auf ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen, wenn er selbst regelwidrig alkoholisiert unterwegs ist. Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand sei als grober Verstoß gegen die Grundsätze der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzusehen, so das OLG.</p>



<p>Im Ergebnis hält das OLG somit fest: Ereignet sich ein Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Trunkenheit für den Unfall ursächlich war.</p>



<p>Nachdem sich die Fahrzeugversicherer häufig über diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Anscheinsbeweises hinwegsetzen und die rechtlich gebotene Regulierung ganz oder teilweise unterlassen, empfiehlt es sich frühestmöglich für den Geschädigten einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen, zumal der Verursacher auch die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten in dem Umfang der Haftung tragen muss.</p>



<p><strong>Rechtsanwalt Christoph Scharf</strong></p>



<p><strong><em>auch Fachanwalt für Medizinrecht</em></strong></p>



<p>Veröffentlicht am 19. / 20.10.2024 &#8222;Der Neue Tag&#8220; Oberpfalzmedien </p>



<p><a href="https://www.onetz.de/oberpfalz/weiden-oberpfalz/trunkenheit-steuer-legt-unfallverursachung-nahe-id4944688.html#:~:text=Im%20Ergebnis%20h%C3%A4lt%20das%20OLG,f%C3%BCr%20den%20Unfall%20urs%C3%A4chlich%20war." data-wpel-link="external" target="_blank">https://www.onetz.de/oberpfalz/weiden-oberpfalz/trunkenheit-steuer-legt-unfallverursachung-nahe-id4944688.html#:~:text=Im%20Ergebnis%20h%C3%A4lt%20das%20OLG,f%C3%BCr%20den%20Unfall%20urs%C3%A4chlich%20war.</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Cannabislegalisierung: Konsum und Anbau in Mietwohnung erlaubt!</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/cannabislegalisierung-konsum-und-anbau-in-mietwohnung-erlaubt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Jun 2024 23:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht im Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[Anbau]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabislegalisierung]]></category>
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		<category><![CDATA[Marijuana]]></category>
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					<description><![CDATA[Zu den Rechten und Pflichten von Mietern und Vermietern In Deutschland ist seit dem 01.04.2024 der Konsum und Besitz von Cannabis legalisiert worden. Bis zu 3 Cannabispflanzen pro volljähriger Person dürfen am Wohnsitz oder an dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Privatperson angebaut werden, das heißt in der Wohnung, auf dem Balkon oder im Garten. Der Konsum [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong><u>Zu den Rechten und Pflichten von Mietern und Vermietern</u></strong><strong><u></u></strong></p>



<p>In Deutschland ist seit dem 01.04.2024 der Konsum und Besitz von Cannabis legalisiert worden. Bis zu 3 Cannabispflanzen pro volljähriger Person dürfen am Wohnsitz oder an dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Privatperson angebaut werden, das heißt in der Wohnung, auf dem Balkon oder im Garten. Der Konsum von Cannabis in der Wohnung ist erlaubt. Des einen Freud ist des anderen Leid. Seit der Legalisierung drängen sich für Vermieter und Mieter viele Fragen auf, welche Rechte und Pflichten bestehen, welche Verbote beispielsweise durch den Vermieter ausgesprochen werden können, aber auch was der Mieter dem entgegenhalten kann.</p>



<p>Es ist daher zunächst klarzustellen, dass mit der Legalisierung von Cannabis nun viele Verbote die die Mietwohnung betreffen für die Vermieterseite nicht mehr durchsetzbar und haltbar sind. Bis zur Legalisierung konnten Anbau und Konsum von Cannabis sogar zur fristlosen Kündigung führen, bei rechtmäßigem Verhalten nun jedoch nicht mehr.</p>



<p>Das Konsumieren von Cannabis in der eigenen Wohnung ist erlaubt, genau so wie das Rauchen von Zigaretten. Es handelt sich um den vertragsmäßen Gebrauch der Wohnung. Der Vermieter darf weder den Konsum in der Wohnung, noch auf dem Balkon oder am offenen Fenster, auch nicht auf der Terrasse verbieten. Es ist lediglich der Grundsatz des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme weiterhin zu wahren. Nachbarn dürfen durch den Cannabisrauch nicht zu stark beeinträchtigt werden. Individualvertraglich könnte im Mietvertrag allenfalls – wie bei Rauchverboten – eine gewisse Beschränkung des Konsums vereinbart werden. Generell kann der Vermieter, den Konsum nicht verbieten.</p>



<p>Dasselbe gilt für den Anbau von Cannabispflanzen in der eigenen Wohnung, auf dem Balkon, auf der Terrasse oder im Garten. Der Jugendschutz muss allerdings gewahrt werden, sodass unter 18-jährige Mitbewohner keinen Zugang zu den Pflanzen haben. In der Wohnung darf pro volljährigem Mieter eine Menge von 50g aufbewahrt werden. In der Wohnung dürfen maximal 3 Pflanzen pro Person gleichzeitig gezüchtet werden. Solange sich die Mieter an diese Vorgaben halten, handeln sie rechtmäßig und der Vermieter hat dies zu dulden.</p>



<p>Anderes gilt jedoch bei exzessivem Konsum, der extreme Beeinträchtigungen der Nachbarn hervorruft. Der Mieter, der sich durch den übermäßigen Cannabiskonsum und damit die Geruchsbelästigung gestört fühlt kann unter Umständen die Miete mindern, der Vermieter infolge den anderen Mieter abmahnen. Beweisschwierigkeiten dürften sich für den sich gestört gefühlten Nachbarn oder auch den Vermieter bestehen, was die Definition von „extrem“ oder „übermäßig“ betrifft.</p>



<p>Auch wenn es dem Vermieter nicht gefällt, dass in seiner Wohnung Cannabis konsumiert wird oder dort sogar ein Anbau von Pflanzen erfolgt, darf er beides dem Mieter nicht verbieten, denn die Wohnung ist nach Art. 13 GG unverletzlich. Daher ist es wohl auch als unzulässig anzusehen, Klauseln in den Mietvertrag aufzunehmen, die die Rechte des Mieters beschränken, solange dieser sich an die gesetzlichen Vorschriften hält.</p>



<p><strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Christoph Scharf</strong></p>



<p><strong><em>auch Fachanwalt für Medizinrecht</em></strong></p>



<p>Veröffentlicht am 15. / 16.06.2024 &#8222;Der Neue Tag&#8220; Oberpfalzmedien </p>



<p><a href="https://www.onetz.de/oberpfalz/weiden-oberpfalz/konsum-anbau-mietwohnung-erlaubt-id4832606.html" data-wpel-link="external" target="_blank">https://www.onetz.de/oberpfalz/weiden-oberpfalz/konsum-anbau-mietwohnung-erlaubt-id4832606.html</a></p>



<p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arzthaftung: Zum Zeitpunkt und Umfang der Aufklärung</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/arzthaftung-zum-zeitpunkt-und-umfang-der-aufklaerung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 May 2024 23:01:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arzt- und Patientenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht im Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Christoph Scharf]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Operation]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Christoph Scharf]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzansprüche]]></category>
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					<description><![CDATA[Operation: über mögliche Erweiterung muss aufgeklärt werden Die Anzahl unzufriedener Patienten nach ärztlichen Behandlungen hat zugenommen. Immer mehr Patienten beklagten sich über neu aufgetretene Gesundheitsschäden oder auch die Verschlimmerung ihrer Leiden und suchen anwaltlichen Rat, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Patient geht von einem Behandlungsfehler aus. In rechtlicher Hinsicht können neben dem klassischen Behandlungsfehler [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong><u>Operation: über mögliche Erweiterung muss aufgeklärt werden</u></strong></p>



<p>Die Anzahl unzufriedener Patienten nach ärztlichen Behandlungen hat zugenommen. Immer mehr Patienten beklagten sich über neu aufgetretene Gesundheitsschäden oder auch die Verschlimmerung ihrer Leiden und suchen anwaltlichen Rat, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Patient geht von einem Behandlungsfehler aus.</p>



<p>In rechtlicher Hinsicht können neben dem klassischen Behandlungsfehler auch Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler und Fehler bei der Aufklärung des Patienten zu Schadensersatzansprüchen führen. Eine inzwischen zentrale Rolle in Arzthaftungsprozessen hat die Rüge der unterlassenen oder jedenfalls unzureichenden Aufklärung eingenommen. Dies kann an den zeitlich eingeschränkten Ressourcen der Ärzte liegen, aber auch an den hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung inzwischen an die Aufklärung stellt. Der Patient ist über einzelne Risiken, die sich verwirklichen können aufzuklären. Andernfalls fehlt es an einer wirksamen Einwilligung, was Schadensersatzansprüche begründet. Dem Patienten sind auch die Risiken und die Häufigkeit, in der sich diese verwirklichen können im Rahmen des Aufklärungsgespräches darzulegen, beispielsweise ob ein Risiko „häufig“, „selten“ oder auch „sehr selten“ eintritt. Jahrelang bestand über die Definition dieser Häufigkeitsangaben Streit, bis der BGH klarstellte, dass auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen ist.</p>



<p>Genau so wichtig wie die Häufigkeitsangaben möglicher Risiken ist nach der Rechtsprechung auch der Zeitpunkt der Aufklärung und der erteilten Einwilligung in die Behandlung. Der BGH fordert, den Patienten vor einem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufzuklären, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann. Konkrete Zeitangaben gibt es nicht. Nach einem in der Rechtsprechung herrschenden Streit, ob eine im unmittelbaren Anschluss an das Aufklärungsgespräch eingeforderte Einwilligung wirksam ist, positionierte sich der BGH erst jüngst. Er entschied, dass nach der Aufklärung keine vor der eingeforderten Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“ existiert, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde.</p>



<p>Ebenso gilt, wie der BGH im November 2023 klarstellte, der Patient müsse vor chirurgischen Eingriffen, bei denen der Arzt die ernsthafte Möglichkeit einer Operationserweiterung oder den Wechsel in eine andere Operationsmethode in Betracht ziehen muss, hierrüber und über die damit gegebenenfalls verbundenen besonderen Risiken explizit aufgeklärt werden. Liegt eine solche Aufklärung und dahingehende Einwilligung des Patienten hingegen nicht vor, hat der Arzt über die Operationserweiterung nicht aufgeklärt, zeigt sich intraoperativ jedoch die Notwendigkeit einer Erweiterung, dann muss der Arzt, sofern dies möglich ist, die Operation unverzüglich beenden, den Patienten nach Abklingen der Narkoseeinwirkung entsprechend aufklären und seine Einwilligung in den weitergehenden Eingriff einholen.</p>



<p>Vorstehendes zeigt, welch hohe Anforderungen vor Behandlungsbeginn durch die Behandlerseite zu erfüllen sind. Die Beweislast für die Einhaltung dieser Erfordernisse trägt in einem Arzthaftungsprozess grundsätzlich der Arzt. Hierdurch erklärt sich auch, warum der Streit um die ordnungsgemäße Aufklärung in Prozessen eine immer zentralere Rolle spielt.</p>



<p></p>



<p><strong>Rechtsanwalt Christoph Scharf</strong></p>



<p><strong>auch Fachanwalt für Medizinrecht</strong></p>



<p>Veröffentlicht am 18. / 19.05.2024 „Der Neue Tag“ Oberpfalzmedien</p>



<p><a href="https://www.onetz.de/oberpfalz/weiden-oberpfalz/arzthaftung-zeitpunkt-umfang-aufklaerung-id4779708.html" data-wpel-link="external" target="_blank">https://www.onetz.de/oberpfalz/weiden-oberpfalz/arzthaftung-zeitpunkt-umfang-aufklaerung-id4779708.html</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nichtigkeit eines Testaments bei Manipulation des Erblassers?</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/nichtigkeit-eines-testaments-bei-manipulation-des-erblassers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 17 Feb 2024 06:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht im Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Christoph Scharf]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erblasser]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Christoph Scharf]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Einflussnahme auf den Erblasser kann zur Anfechtbarkeit führen Erbstreitigkeiten nach dem Tod des Erblassers sind keine Seltenheit. Die Streitigkeiten beginnen häufig schon zu Lebzeiten des potenziellen Erblassers. In der anwaltlichen Praxis ist es immer wieder zu beobachten, dass noch zu Lebzeiten Angehörige oder auch Freunde um die Gunst des Erblassers buhlen und versuchen, Einfluss [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong><u>Die Einflussnahme auf den Erblasser kann zur Anfechtbarkeit führen</u></strong></p>



<p>Erbstreitigkeiten nach dem Tod des Erblassers sind keine Seltenheit. Die Streitigkeiten beginnen häufig schon zu Lebzeiten des potenziellen Erblassers. In der anwaltlichen Praxis ist es immer wieder zu beobachten, dass noch zu Lebzeiten Angehörige oder auch Freunde um die Gunst des Erblassers buhlen und versuchen, Einfluss auf den „letzten Willen“ zu nehmen. Besonders deutlich wird diese Einflussnahme, wenn in kurzer Zeit verschiedene Testamente erstellt werden, bei denen immer wieder andere Personen als Erben eingesetzt sind. Der Erblasser kann so oft wie er mag ein Testament erstellen und ein bereits erstelltes widerrufen. Dies kann dazu führen, dass Dritte auf den Willen des Erblassers Einfluss nehmen und ihn dazu bewegen zu seinen Gunsten zu testieren.</p>



<p>Spätestens nach Eintritt des Todesfall sind dann die Auseinandersetzungen zwischen den Erben und Enterbten vorprogrammiert, wenn verschiedene Testamente erstellt worden sind. Grundsätzlich gilt die zuletzt angeordnete Erbeinsetzung in einem Testament als bindend. Eine letztwillige Verfügung / ein Testament ist jedoch nichtig, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig war. Dies setzt voraus, dass aufgrund krankhafter Störung der Geistestätigkeit wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung die nötige Einsichts- und Handlungsfähigkeit nicht gegeben war. Testierunfähig ist derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung seiner letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.</p>



<p>Steht der Erblasser bei der Erstellung des Testaments also unter erheblichem Einfluss eines Dritten, so kann es an der Willensfreiheit des Testierenden fehlen, was wiederum die Nichtigkeit des Testaments und damit der Erbeinsetzung zur Folge hat. An dieser freien Willensbestimmung fehlt es nach der Rechtsprechung dann, wenn Einflüsse dritter Personen den Willen des Erklärenden derart übermäßig beherrschen, dass eine Bestimmbarkeit des eigenen Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen ist, der Verfasser also nicht mehr in der Lage ist, kritisches Abwägen oder eigenständige Gegenvorstellungen anzubringen. In solchen Fällen ist es möglich, dass ein potenzieller Erbe eine letztwillige Verfügung erfolgreich anficht, die seine Erbenstellung beeinträchtigt. Die Beweis- und Feststellungslast für eine Testierunfähigkeit trägt jedoch derjenige, der sich dabei auf die Testierunfähigkeit beruft. Bloße Mutmaßung und Verdächtigungen und die Aussage, es gäbe für eine Testamentsänderung keine rationale Erklärung reichen grundsätzlich nicht aus.</p>



<p>Folgt der Testierende lediglich in vollem Vertrauen den Vorschlägen eines Dritten ohne weitere Nachprüfung, aber bewusst und kraft eigenen Beschlusses oder sind die Vorschläge, Forderungen oder Erwartungen des Dritten bloßes Motiv für den Inhalt des Testaments, so fehlt es grundsätzlich nicht an einer eigenen Willensentscheidung des Erblassers.</p>



<p>Hat der Erblasser mehrere Testamente erstellt, bei denen sich die Erbeinsetzung geändert hat, lohnt es sich für denjenigen, der übergangen wurde, genau hinzuschauen, wodurch der Erblasser für sein Handeln motiviert worden sein kann, ebenso, ob zu dem Zeitpunkt Schwächen in der Willensbildung festzustellen waren. Ergeben sich eine Vielzahl von Indizien, besser noch Beweismitteln, dass ein Dritter massiv auf den Erblasser eingewirkt und diesen so stark beeinflusst hat, dass die Willensfreiheit beeinträchtigt war, soll geprüft werden, welche Möglichkeiten es für eine Anfechtung des Testamentes es gibt und wie hoch die Erfolgschancen unter Berücksichtigung der Beweislast tatsächlich sind.</p>



<p><strong>Rechtsanwalt Christoph Scharf</strong></p>



<p><strong>auch Fachanwalt für Medizinrecht</strong></p>



<p>Veröffentlicht am 17. / 18.02.2024 &#8222;Der Neue Tag&#8220; Oberpfalzmedien</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Justiz arbeitet Straftaten in der Corona-Krise auf</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/justiz-arbeitet-straftaten-in-der-corona-krise-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 20 Jan 2024 10:37:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Menschen]]></category>
		<category><![CDATA[Recht im Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Attest]]></category>
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		<category><![CDATA[Corona]]></category>
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		<category><![CDATA[Impfpass]]></category>
		<category><![CDATA[Impfunfähigkeitsbescheinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Maske]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mund-Nasen-Bedeckung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Christoph Scharf]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzimpfung]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzmaske]]></category>
		<category><![CDATA[Straftaten]]></category>
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					<description><![CDATA[Zur Strafbarkeit des Erstellens und Verwendens falscher ärztlicher Atteste Zu Beginn der Corona-Krise im Jahr 2020 herrschte schnell Ratlosigkeit und Verzweiflung. Weder die Bürger noch die Politiker wussten, wie sie auf die neue Situation und Ungewissheit der Auswirkungen der Erkrankung reagieren sollen. Durch unzählige, von Bundesland zu Bundesland, Stadt zu Stadt, von Landkreis zu Landkreis [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong><u>Zur Strafbarkeit des Erstellens und Verwendens falscher ärztlicher Atteste</u></strong></p>



<p>Zu Beginn der Corona-Krise im Jahr 2020 herrschte schnell Ratlosigkeit und Verzweiflung. Weder die Bürger noch die Politiker wussten, wie sie auf die neue Situation und Ungewissheit der Auswirkungen der Erkrankung reagieren sollen. Durch unzählige, von Bundesland zu Bundesland, Stadt zu Stadt, von Landkreis zu Landkreis unterschiedliche Regelungen versuchte die Politik die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Das Leben der Bevölkerung wurde hierdurch massiv eingeschränkt. Viele hatten Bedenken gegen die Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen, andere erkannten die erklärte Gefährlichkeit des Virus nicht und wieder andere wollten sich in ihrer Freiheit durch die angeordneten Maßnahmen nicht einschränken lassen<em>.</em></p>



<p><em>„Ich trage doch keine Schutzmaske und ich lass mich auch nicht impfen!“,</em> hörte man immer wieder. Um dennoch am öffentlichen Leben teilzunehmen, erforderte es dann einer Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder auch der Feststellung der Impfunfähigkeit, aufgrund einer bestehenden Kontraindikation durch einen Arzt. Wieder andere ließen sich gar eine durchgeführte Corona-Schutzimpfung dokumentieren, die gar nicht stattgefunden hatte.</p>



<p>Die Justiz hat bereits frühzeitig angefangen, Straftaten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aufzuarbeiten und zu verfolgen. Dies führte im vergangen Jahr zu einer Vielzahl von Urteilen gegen Ärzte, aber auch gegen Patienten wegen des Ausstellens oder des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278, § 279 StGB; ein Straftatbestand, der in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten eine eher untergeordnete Rolle spielte. Der Gesetzgeber hatte während der Pandemie die Straftatbestände sogar noch geändert und den Anwendungsbereich erheblich erweitert.</p>



<p>So wurde jüngst beispielsweise geurteilt, dass ärztliche Atteste bereits dann unrichtig sind, wenn sie ohne persönliche Untersuchung ausgestellt werden, obwohl keine besonderen Umstände vorliegen, die dies ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Ein Arzt wurde verurteilt, weil eine ärztliche Bescheinigung, die während der Covid-19- Pandemie zu dem Zweck der Glaubhaftmachung ausgestellt wurde, der betreffenden Person sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, bereits unrichtig ist, wenn sie sich nicht auf durch eine Untersuchung individuelle gesundheitliche Besonderheiten, sondern lediglich auf generelle Vorbehalte gegen das Tragen von Gesichtsmasken stützte.</p>



<p>Genauso sahen die Gericht dies auch bezüglich einer Impfunfähigkeitsbescheinigung, die nach der Rechtsprechung ein Gesundheitszeugnis im Sinne von § 278 StGB darstellt und urteilten, ein Gesundheitszeugnis sei in der Regel schon dann unrichtig, wenn ihnen keine ordnungsgemäße Untersuchung durch den ausstellenden Arzt zugrunde liegt. Lediglich ausnahmsweise kann eine persönliche körperliche Untersuchung oder Befragung entbehrlich sein.</p>



<p>In einem besonderen Fall hat das Bayerische Oberste Landesgericht im August 2023 festgestellt: „Bietet der zu einer Falschdokumentation entschlossene Arzt einer in seiner Praxis anwesenden Patientin an, die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung in einem Impfpass zu bescheinigen, ohne diese tatsächlich vorzunehmen, und nimmt diese das dann in die Tat umgesetzte Angebot an, macht sich die Patientin ebenfalls strafbar. Die Patientin leistet dann Beihilfe zur nicht richtigen Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Corona-Virus, so das Gericht.</p>



<p>Die vorstehende Rechtsprechung zeigt, dass die Handlungen von Ärzten und Patienten zur Umgehung angeordneter Maßnahmen erbracht wurden, keinen Trick darstellten, auch kein Kavaliersdelikt, sondern Straftaten, die von den Strafverfolgungsbehörden zielstrebig verfolgt werden. Dies sollten sich auch für die Zukunft alle vor Augen führen, denn das Virus ist noch in der Welt.</p>



<p><strong>Rechtsanwalt Christoph Scharf</strong></p>



<p><strong>auch Fachanwalt für Medizinrecht</strong></p>



<p>Veröffentlicht am 20. / 21.01.2024 &#8222;Der Neue Tag&#8220; Oberpfalzmedien </p>
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