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	<title>Verkehrsrecht &#8211; Anwaltskanzlei C. Scharf</title>
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	<title>Verkehrsrecht &#8211; Anwaltskanzlei C. Scharf</title>
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		<title>Trunkenheit am Steuer legt Unfallverursachung nahe</title>
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		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 19 Oct 2024 07:48:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht im Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Christoph Scharf]]></category>
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					<description><![CDATA[Beweiserleichterung durch den Anscheinsbeweis Großstadthektik, Termindruck, persönliche Ungeduld oder auch Alkohol führen schnell zur Unachtsamkeit im Straßenverkehr. Unachtsamkeiten sind meist der Grund für Verkehrsunfälle. Als wäre nicht der Schaden am Fahrzeug und vielleicht auch ein entstandener Personenschaden schlimm genug, weigern sich die Kfz-Haftpflichtversicherer häufig den Schaden zu regulieren. Schwierig wird die Durchsetzung der Ansprüche dann, [&#8230;]]]></description>
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<p><strong><u>Beweiserleichterung durch den Anscheinsbeweis</u></strong></p>



<p>Großstadthektik, Termindruck, persönliche Ungeduld oder auch Alkohol führen schnell zur Unachtsamkeit im Straßenverkehr. Unachtsamkeiten sind meist der Grund für Verkehrsunfälle. Als wäre nicht der Schaden am Fahrzeug und vielleicht auch ein entstandener Personenschaden schlimm genug, weigern sich die Kfz-Haftpflichtversicherer häufig den Schaden zu regulieren. Schwierig wird die Durchsetzung der Ansprüche dann, wenn keine Zeugen den Unfall beobachtet haben, lediglich die Fahrer der beteiligten Fahrzeuge den Schadenshergang beschreiben können.</p>



<p>Die Rechtsprechung hat daher über Jahrzehnte hinaus für besondere Fallkonstellationen eine Beweiserleichterung durch den sogenannten Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten herausgearbeitet. Kann der konkrete Hergang eines Unfalls nicht nachgewiesen werden, lassen sich aber aufgrund von Erfahrungssätzen Rückschlüsse zum Ablauf ziehen, wird dies als Anscheinsbeweis bezeichnet. Bei einer unklaren Sachlage werden also Erfahrungsgrundsätze herangezogen, welche die Schuld oder Ursächlichkeit der einen Unfallpartei vor dem Hintergrund des Anscheins beweisen. Entscheidend hierfür ist das Merkmal des typischen Geschehensablaufs.</p>



<p>Insbesondere bei Auffahrunfällen kommt es regelmäßig zur Anwendung des Anscheinsbeweises. Hierbei wird zunächst zugrunde gelegt, dass den Fahrer, der mit seinem Fahrzeug auf den Vordermann auffährt, die Schuld trifft. Basis dieser Annahme ist die Vermutung, dass das Schadensereignis aufgrund mangelnden Sicherheitsabstandes, zu hoher Geschwindigkeit oder unzureichender Aufmerksamkeit verursacht wurde.</p>



<p>Dennoch kann dieser Anscheinsbeweis erschüttert werden, indem Tatsachen vorgebracht und bewiesen werden, die auf einen sogenannten atypischen Geschehensablauf hindeuten und zeigen, dass beispielsweise Sicherheitsabstand, Geschwindigkeit und Sorgfalt im konkreten Fall angemessen waren.</p>



<p>Das OLG Frankfurt/Main hat in einer Entscheidung von Januar 2024 nun festgestellt, dass dieser Anscheinsbeweis auch für Unfälle gilt, bei denen der Fahrer alkoholisiert ist. In dem vom OLG zu entscheidenden Fall führte der Fahrer alkoholisiert mit 0,9 Promille ein Fahrzeug und kollidierte mit einer Fußgängerin, die die Straße nicht verkehrsgerecht überquerte. Nach der Entscheidung des Gerichts könne der Fahrer nicht auf ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen, wenn er selbst regelwidrig alkoholisiert unterwegs ist. Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand sei als grober Verstoß gegen die Grundsätze der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzusehen, so das OLG.</p>



<p>Im Ergebnis hält das OLG somit fest: Ereignet sich ein Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Trunkenheit für den Unfall ursächlich war.</p>



<p>Nachdem sich die Fahrzeugversicherer häufig über diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Anscheinsbeweises hinwegsetzen und die rechtlich gebotene Regulierung ganz oder teilweise unterlassen, empfiehlt es sich frühestmöglich für den Geschädigten einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen, zumal der Verursacher auch die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten in dem Umfang der Haftung tragen muss.</p>



<p><strong>Rechtsanwalt Christoph Scharf</strong></p>



<p><strong><em>auch Fachanwalt für Medizinrecht</em></strong></p>



<p>Veröffentlicht am 19. / 20.10.2024 &#8222;Der Neue Tag&#8220; Oberpfalzmedien </p>



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		<title>Gilt „rechts vor links“ auf dem Parkplatz?</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/gilt-rechts-vor-links-auf-dem-parkplatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 Oct 2023 07:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Christoph Scharf]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[BGH entscheidet über die Vorfahrtsregeln Die meisten Verkehrsunfälle ereignen sich wohl auf Parkplätzen. Auf Parkplätzen gilt das gegenseitige Gebot der Rücksichtnahme. Eine klare Vorfahrtsregel oder eine sonstige eindeutige Regel lässt sich für die Verkehrsteilnehmer aus diesem Gebot grundsätzlich nicht herleiten, weshalb es immer wieder zu Auseinandersetzungen nach Verkehrsunfällen kommt. Dies haben viele Betreiber von Parkplätzen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading"><strong><u>BGH entscheidet über die Vorfahrtsregeln</u></strong></h2>



<p>Die meisten Verkehrsunfälle ereignen sich wohl auf Parkplätzen.</p>



<p>Auf Parkplätzen gilt das gegenseitige Gebot der Rücksichtnahme. Eine klare Vorfahrtsregel oder eine sonstige eindeutige Regel lässt sich für die Verkehrsteilnehmer aus diesem Gebot grundsätzlich nicht herleiten, weshalb es immer wieder zu Auseinandersetzungen nach Verkehrsunfällen kommt.</p>



<p>Dies haben viele Betreiber von Parkplätzen zum Anlass genommen, um an den Einfahrten Ihrer Parkplätzen darauf hinzuweisen: „Hier gilt die StVO“. Diese Konkretisierung lässt annehmen, dass im Kreuzungsbereichen von Fahrgassen auf Parkplätzen ohne weitere Markierung die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gilt. So haben in der Vergangenheit auch eine Vielzahl von Gerichten entschieden. Die Rechtsprechung war jedoch nicht einheitlich. Einigkeit bestand letztendlich darin, dass auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen die Straßenverkehrsordnung anwendbar ist, sodass das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme zu beachten ist.</p>



<p>Unterschiedlich wurde jedoch beurteilt, welche Bedeutung der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (rechts vor links) auf öffentlichen Parkplätzen zukommt. Ein Teil der Rechtsprechung urteilte, dass rechts vor links nur dann gilt, wenn die dort aufeinander stoßenden Fahrspuren einen eindeutigen Straßencharakter aufweisen. Anderenfalls müssen sich die Kraftfahrer über die Vorfahrt verständigen. Nach anderer Ansicht sei die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Plätzen weitgehend unabhängig vom Straßencharakter der aufeinander zulaufenden Fahrspuren anwendbar.</p>



<p>Mit seiner Entscheidung vom 22.11.2022 hat nun der Bundesgerichtshof über diese Streitfrage entschieden. Der BGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass auf öffentlichen Parkplätzen generell nicht die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gilt. Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ finde auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung keine Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.</p>



<p>Es ist dabei irrelevant, ob der Betreiber des Parkplatzes auf die Geltung der StVO hinweist oder nicht. Der Parkplatz sei nach Auffassung des BGH vielmehr keine Straße sondern vielmehr eine Verkehrsfläche, die grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden darf. Hieran ändern auch Parkflächenmarkierungen grundsätzlich nichts. Markierungen auf Parkflächen würden nur der Erschließung der Parkmöglichkeiten und der Ermöglichung von Be- und Entladevorgängen dienen. Lediglich in Ausnahmefällen gilt die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“, nämlich, wenn sich durch die bauliche Gestaltung der Fahrspuren und sonstigen Gegebenheiten unmissverständlich ergibt, dass die Fahrbahnen nicht der Aufteilung und unmittelbaren Erschließung von Parkplätzen sondern in erster Linie der Zu- und Abfahrt, und damit dem fließenden Verkehr dienen oder weitere unmissverständliche Zeichen durch den Betreiber angebracht sind.</p>



<p>Damit gilt: „Im Zweifel anhalten und sich mit dem anderen Verkehrsteilnehmer abstimmen, wer zuerst fährt.“ So lassen sich große Schäden und ärgerliche Streitigkeiten vermeiden.</p>



<p>Rechtsanwalt Christoph Scharf</p>



<p><em>Fachanwalt für Medizinrecht</em></p>



<p>Veröffentlicht am 21./22.10.2023 &#8222;Der Neue Tag&#8220;, Oberpfalzmedien </p>



<p></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zur Schadensregulierung eines Unfalls bei repariertem Vorschaden</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/zur-schadensregulierung-eines-unfalls-bei-repariertem-vorschaden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 15 Oct 2022 00:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Christoph Scharf]]></category>
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					<description><![CDATA[Die fachgerechte Beseitigung des Vorschadens ist nachzuweisen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Immer wieder kommt es bei Verkehrsunfällen zu einer Schädigung der Fahrzeuge an Teilen, die in der vorangegangenen Zeit schon einmal von einem Unfall betroffen waren. Dies betrifft vor allem Stoßfänger, Scheinwerfer oder Kotflügel, die regelmäßig bei einem Unfall beschädigt werden.</p>



<p>Überwiegend werden Unfallschäden fachgerecht repariert, beispielsweise durch Austausch der beschädigten Teile. Häufig haben Fahrzeugeigentümer nicht einmal Kenntnis davon, dass an dem Fahrzeug Vorschäden vorgelegen haben, weil sie im Zeitpunkt des Erwerbs bereits fachgerecht repariert waren.</p>



<p>Aufgrund ihres Netzwerkes liegt diese Kenntnis von Vorschäden bei den Versicherungen vor. Regelmäßig berufen sich Haftpflichtversicherungen des Unfallverursachers darauf, der Geschädigte habe zu beweisen, dass ein Vorschaden aus der Vergangenheit im Zeitpunkt des neuen Unfalls bereits fachgerecht repariert war.</p>



<p>Dieser Einwand gehört inzwischen zum Standardvorgehen der Haftpflichtversicherungen. Dies beruht darauf, dass die Gerichte in den letzten Jahren sehr versicherungsfreundliche Urteile erlassen haben. Der Geschädigte wird teils vor schwere Aufgaben gestellt und in kostenträchtige Prozesse gezwungen.</p>



<p>Nach aktueller Rechtsprechung wird der Umstand, dass ein Geschädigter als Käufer eines Gebrauchtwagens einen Vorschaden oder dessen Umfang nicht kennt, nicht in den Verantwortungsbereich des Schädigers verschoben. Vielmehr sei es Sache des Geschädigten, Auskünfte bei dem Vorbesitzer einzuholen. Bei der Schadensregulierung mindern nämlich Vorschäden den Ersatzanspruch des Geschädigten.</p>



<p>Kommt es zu einem Unfall mit Schädigung des Fahrzeuges in einem Bereich, in dem bereits ein Vorschaden bestand, besteht ein Ersatzanspruch nur dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entstehung dieser Schäden bereits im Rahmen des Vorschadens auszuschließen sind.</p>



<p>Dies bedeutet in der Konsequenz, dass der Geschädigte im Zweifel den Beweis führen muss, dass ein Vorschaden vor dem Unfall fachgerecht beseitigt worden ist. Die Rechtsprechung legt zugrunde: „Erst wenn detailliert nachgewiesen wurde, welche technisch ab- grenzbaren Vorschäden durch welche Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden sind, besteht Raum für eine Schätzung der Schadenshöhe.“ Der Geschädigte muss hierzu die wesentlichen Parameter der Reparatur des Vorschadens darlegen und im Zweifel beweisen.</p>



<p>Auch wenn dieser Nachweis dem Geschädigten schwer fällt, ist auf keinen Fall zu empfehlen, gegenüber dem Gutachter Altschäden oder Vorschäden zu verschweigen. Werden auch reparierte Vorschäden verschwiegen, ist das Gutachten per se ungenügend, der Versicherer hat die Kosten des Gutachtens nicht zu ersetzen und die Glaubwürdigkeit des Geschädigten wird infrage gestellt.</p>



<p>Betrifft ein Unfall einen Bereich, an dem bereits ein Vorschaden vorgelegen hat, empfiehlt es sich dringend hierzu detaillierte Angaben zu machen. Zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt sollten so viele Unterlagen und Nachweise gesammelt werden, wenn der Einwand der Versicherung auf einen möglichen nicht fachgerecht reparierten Vorschaden zu erwarten ist oder bereits erhoben wurde. Dadurch kann bestmöglich ohne gerichtliches Verfahren eine vollständige Regulierung des entstandenen Schadens erreicht werden, die dann auch die Gutachterkosten und Rechtsanwaltskosten umfasst.</p>



<p>Veröffentlicht am 15./16.10.2022 &#8222;Der Neue Tag&#8220;, Oberpfalzmedien</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Widerrufsjoker bei Autokredit?!?</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/widerrufsjoker-bei-autokredit-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Oct 2021 13:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Christoph Scharf]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Christoph Scharf]]></category>
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					<description><![CDATA[Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte von Verbrauchern Regelmäßig setzen sich die Gerichte mit Rückabwicklungen von Darlehensverträgen auseinander. Europarechtliche Richtlinien stärken den Schutz des Verbrauchers. Finanzierungsverträge sollen möglichst transparent sein. Dem Verbraucher steht regulär eine Widerrufsfrist von Finanzierungsverträgen innerhalb von 14 Tagen zu. Enthält der Kreditvertrag jedoch nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben und/oder enthält die Widerrufsbelehrung Fehler, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte von Verbrauchern</strong></p>



<p></p>



<p>Regelmäßig setzen sich die Gerichte mit Rückabwicklungen von Darlehensverträgen auseinander. Europarechtliche Richtlinien stärken den Schutz des Verbrauchers. Finanzierungsverträge sollen möglichst transparent sein. Dem Verbraucher steht regulär eine Widerrufsfrist von Finanzierungsverträgen innerhalb von 14 Tagen zu. Enthält der Kreditvertrag jedoch nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben und/oder enthält die Widerrufsbelehrung Fehler, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Verträge können dann unter Umständen auch noch Jahre nach dem Fahrzeugkauf und Abschluss des Finanzierungsvertrages widerrufen werden, was zu erheblichen finanziellen Vorteilen auf Seiten des Verbrauchers führen kann.</p>



<p>In der Rechtsprechung ist stark umstritten, welche Fehler als so gravierend anzusehen sind, daraus zu folgern, dass die 14-tägige Widerrufsfrist auch Monate und Jahre nach Vertragsabschluss noch nicht zu laufen begonnen hat, sodass der Verbraucher seinen „Widerrufsjoker“ ziehen kann.</p>



<p>Schon in der Vergangenheit mussten sich der Bundesgerichtshof (BGH) aber auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit Fehlern in Widerrufsbelehrungen und Kreditverträgen auseinandersetzen. Obgleich der EuGH bereits im Jahr 2016 zugunsten der Verbraucher urteilte, setzte der BGH diese Rechtsprechung nicht um. Er vertrat die Auffassung, die Vorgaben des EuGH würden dem nationalen deutschen Recht entgegenstehen. In mehreren Verfahren u. a. gegen die Volkswagenbank, die Skoda-Bank und die BMW-Bank gelangten nun nach Vorlage des LG Ravensburg weitere Fragen zum EuGH. Der EuGH urteilte nun am 09.09.2021 zugunsten der Verbraucher. Er stellte fest, dass nach europarechtlichen Vorgaben die Ausübung eines Widerrufs auch noch nach Jahren möglich ist, weil die Autobanken ihre Kunden beim Abschluss der Kreditverträge nur unzureichend über die Rechtslage informiert haben. Mit der Entscheidung monierten die Richter des EuGH ungenaue Angaben in den Kreditverträgen. So müssen die Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben sein. Für die Anpassung des Zinssatzes sei zudem der reine Verweis auf die Änderung des von der Zentralbank festgelegten Basiszinssatzes nicht allein ausreichend. Auch die Höhe der im Falle einer vorzeitigen Ablösung fälligen Entschädigung muss für einen Verbraucher in „leicht nachvollziehbarer Weise“ angegeben sein, heißt es in der Entscheidung des EuGH. Auch, so der EuGH, dürfe sich der Kreditgeber in diesen Fällen nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen, wenn der Widerruf erst nach vielen Jahren erfolgt.</p>



<p>Damit gilt nach der aktuellen Entscheidung des EuGH, dass eine Vielzahl von Kreditverträgen, insbesondere der Autobanken, fehlerhaft sind und ein Widerruf heute noch möglich ist. Die Fehler sollen sich in Verbraucherkreditverträgen seit dem Jahr 2010 befinden.</p>



<p><strong><u>ABER:</u> </strong>Unklar ist, wie das höchste deutsche Gericht, der BGH, auf die Entscheidung des EuGH reagiert. Dieser hatte sich in der Vergangenheit mit einigen der aufgeworfenen Vorlagefragen auseinandergesetzt. Er vertrat teilweise die Auffassung, er müsse sich an den Gesetzeswortlaut des nationalen Rechts halten, da andernfalls ein Verfassungsverstoß anzunehmen sei. Erst in der Zukunft wird sich daher zeigen, nachdem die Instanzgerichte nun in ähnlich gelagerten Fällen zu entscheiden haben, wie sich die Rechtsprechung entwickelt und ob der BGH seine bisherige Auffassung ändert.</p>



<p>Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH ist jedenfalls anzunehmen, dass eine Vielzahl von Autokreditverträgen fehlerhaft sind und der Widerruf noch nach Monaten und Jahren möglich sein kann, also auch heute noch.</p>
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			</item>
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