Verjährung von Ansprüchen im Baurecht
3-jährige Verjährung gilt auch für Verzugsschaden
Unwirksame Mängelbeseitigung?
Zur Erforderlichkeit notwendiger Mitwirkungen zur Mängelbeseitigung.
3-jährige Verjährung gilt auch für Verzugsschaden
Zur Erforderlichkeit notwendiger Mitwirkungen zur Mängelbeseitigung.