Verjährung von Ansprüchen im Baurecht

3-jährige Verjährung gilt auch für Verzugsschaden
Unwirksame Mängelbeseitigung?

Zur Erforderlichkeit notwendiger Mitwirkungen zur Mängelbeseitigung.
3-jährige Verjährung gilt auch für Verzugsschaden
Zur Erforderlichkeit notwendiger Mitwirkungen zur Mängelbeseitigung.