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	<title>Arzt- und Patientenrecht &#8211; Anwaltskanzlei C. Scharf</title>
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	<title>Arzt- und Patientenrecht &#8211; Anwaltskanzlei C. Scharf</title>
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		<title>Arzthaftungsrecht: Der Weg zum Erfolg!</title>
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		<pubDate>Mon, 18 May 2026 12:32:05 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Nachweis eines Fehlers, eines Schadens und der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden Aus der Sicht vieler Patienten tritt häufig während oder nach Abschluss einer ärztlichen Behandlung nicht der erhoffte Behandlungserfolg ein. Schlimmer noch: Nach der Behandlung stellt sich die gesundheitliche Situation des Patienten schlechter dar. Schnell drängt sich der Verdacht auf: Ich bin falsch [&#8230;]]]></description>
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<p><strong><u>Nachweis eines Fehlers, eines Schadens und der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden</u></strong></p>



<p>Aus der Sicht vieler Patienten tritt häufig während oder nach Abschluss einer ärztlichen Behandlung nicht der erhoffte Behandlungserfolg ein. Schlimmer noch: Nach der Behandlung stellt sich die gesundheitliche Situation des Patienten schlechter dar. Schnell drängt sich der Verdacht auf: Ich bin falsch behandelt worden! Und schon folgt die Frage auf: Kann ich vom Arzt Schadensersatz verlangen?</p>



<p>Der Patient, der bei einem Verdacht auf eine fehlerhafte Behandlung beabsichtigt Ansprüche gegen den Behandler durchzusetzen, muss hierbei wissen, dass der Arzt nicht für jeden Fehler oder jeden beim Patienten eingetretenen Schaden haftet. Grundsätzlich hat der Patient den Nachweis zu führen, dass durch eine fehlerhafte – nicht dem ärztlichen Standard entsprechende – Behandlung ein Schaden verursacht worden ist. Nur dann kann er vom Arzt Schadensersatz verlangen. So bleibt beispielsweise auch eine Behandlung, die aus objektiver ärztlicher Sicht schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar ist, haftungsrechtlich ohne Folgen, wenn dem Patienten kein Schaden entstanden ist.</p>



<p>Der Weg zur erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist grob gesagt 3-stufig gegliedert. Dem Behandler muss ein Fehler bei der Behandlung nachgewiesen werden. Der Patient muss einen Schaden erlitten haben. Es muss der Nachweis gelingen, dass der Fehler des Behandlers ursächlich für den eingetretenen Schaden ist (sogenannte Kausalität).</p>



<p>Schwierigkeiten hat der Patient häufig bereits dabei, den Nachweis zu führen, dass eine fehlerhafte Behandlung vorliegt. Der Eintritt eines Schadens bzw. den Beweis, dass bei dem Patienten ein Schaden vorliegt, kann der Patient hingegen meist einfach erbringen. Hat der Patient in einem Verfahren den Nachweis erbracht, dass eine fehlerhafte Behandlung vorliegt und ein Schaden eingetreten ist, verlagert sich der Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten regelmäßig auf die Ebene, ob der Fehler überhaupt ursächlich für den vorliegenden Schaden war, also ob der Behandlungsfehler tatsächlich den Schaden verursacht hat. Dieser Prüfungspunkt bei der Frage der Haftung ist stets stark umstritten, insbesondere wenn verschiedene Betrachtungsweisen vertretbar sind.</p>



<p>Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung bezeichnen verschiedene Fälle, bei denen dem Patienten eine Beweislastumkehr oder auch Beweiserleichterung zugutekommt, um genau diese Anspruchsvoraussetzung der „Ursächlichkeit“ beweisen zu können. So wird beispielsweise zugunsten des grob fehlerhaft behandelten Patienten vermutet, dass der Schaden auf die Behandlung zurückzuführen ist, wenn es sich bei dem eingetretenen Schaden um eine typische Folge der Fehlbehandlung handelt (Beweislastumkehr), was in medizinischer und rechtlicher Hinsicht für die verfahrensbeteiligten Parteien, Sachverständigen, Rechtsanwälte und Richter viel Spielraum für Argumentationen, Diskussionen und Interpretationen eröffnet.</p>



<p>Auch wenn der Erfolg zur Durchsetzung von Arzthaftungsansprüchen somit auf den ersten Blick lediglich aus einer 3-stufigen Prüfung besteht, ist das Rechtsgebiet viel komplexer und erfordert frühzeitig eine Einordnung der jeweiligen im Raum stehenden Fehler des Behandlers und die Überlegung, ob sich die Fehler als „grobe Fehler“ einordnen lassen, um die Beweislast auf die Behandlerseite zu verlagern. Der Teufel steckt dabei oft im Detail.</p>



<p>Christoph Scharf</p>



<p>Rechtsanwalt</p>



<p>auch Fachanwalt für Medizinrecht</p>



<p>Veröffentlicht am 18.05.2026 / 16.05.2026 ,,Der neue Tag&#8220; Oberpfalzmedien </p>
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			</item>
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		<title>Arzt muss sich entlasten</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/arzt-muss-sich-entlasten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Sep 2025 13:47:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arzt- und Patientenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Arzthaftung im Bereich der ,,voll beherrschbaren Risiken&#8220; &#8211; Patienten genießen Beweiserleichterung Die Schwierigkeit des Patienten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei vermuteten Behandlungsfehlern besteht regelmäßig darin, dass er den Behandlungsfehler, den Schaden und dessen Kausalität lückenlos beweisen muss. Dieser Grundsatz wird durchbrochen, wenn sich ein sog. &#8222;voll beherrschbares Risiko&#8220; verwirklicht hat. Diese Regelung, ist jetzt [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Arzthaftung im Bereich der ,,voll beherrschbaren Risiken&#8220; &#8211; Patienten genießen Beweiserleichterung</p>



<p>Die Schwierigkeit des Patienten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei vermuteten Behandlungsfehlern besteht regelmäßig darin, dass er den Behandlungsfehler, den Schaden und dessen Kausalität lückenlos beweisen muss.</p>



<p>Dieser Grundsatz wird durchbrochen, wenn sich ein sog. &#8222;voll beherrschbares Risiko&#8220; verwirklicht hat. Diese Regelung, ist jetzt im Patientenrechtegesetz verankert &#8211; § 630 h Abs. 1 BGB. Stammt also ein Schaden aus einem Bereich, dessen Gefahren ärztlicherseits voll beherrscht werden, so muss die Behandlungsseite darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden.</p>



<p>Die erste Frage nach einem Behandlungsfehler ist deshalb häufig, ob sich ein voll beherrschbares Risiko verwirklicht haben kann. Die Rechtsprechung hat Fallgruppen für die Hauptanwendungsbereiche entwickelt: Ein Behandlungsfehler wird vermutet beim Einsatz funktionsuntüchtiger oder defekter medizinischer Geräte, z.B. eines Narkosegeräts, Röntgengerät mit überhöhter Strahlung, Verabreichung unsteriler Infusionsflüssigkeit, unreines Desinfektionsmittel. Hierunter fällt auch das Zurücklassen von Fremdkörpern im Operationsbereich, wie Schere, Tupfer oder Tücher. Gleiches gilt, wenn ein erheblich sturzgefährdeter Patient ohne Hilfe und Beaufsichtigung des Personals auf die Toilette gelassen wird und hierbei stürzt.</p>



<p>Grenzwertig ist der Sturz aus dem Krankenbett zu beurteilen, wenn es vorher keine Anhaltspunkte für eine derartige Eigengefährdung gab. Andernfalls muss ein Bettgitter angebracht werden. Einen breiten Raum in der Rechtsprechung nehmen Schäden sein, die durch eine falsche intraoperative Lagerung eintreten, weil es hier schon nach kurzer Zeit zu Nervschäden kommt. Dieses Risiko ist für Ärzte und Pflegepersonal in der Regel voll beherrschbar.</p>



<p>Die Beweislastumkehr bei einem eingetretenen Schaden trotz voll beherrschbarem Risiko reiht sich deshalb als dritte Möglichkeit der Erleichterung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ein, neben der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler oder fehlender Dokumentation der vorgenommenen Behandlung. Anwaltliche Beratung ist deshalb angezeigt. &nbsp;</p>



<p>Christoph Scharf</p>



<p>Rechtsanwalt</p>



<p>auch Fachanwalt für Medizinrecht</p>



<p>Veröffentlicht am 22.09.2025 / 20.09.2025 ,,Der neue Tag&#8220; Oberpfalzmedien </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wenn jede Sekunde zählt</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/wenn-jede-sekunde-zaehlt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 Sep 2024 10:05:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arzt- und Patientenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht im Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärung über Kaiserschnitt]]></category>
		<category><![CDATA[bundesgerichtshof]]></category>
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					<description><![CDATA[Pflicht zur rechtzeitigen Aufklärung über den Kaiserschnitt Treten in der Geburtsphase eines Kindes Probleme auf, so kann jede Sekunde für das Leben und die Gesundheit von Mutter und Kind entscheidend sein. Verzögerungen bei Komplikationen in der Geburtsphase führen schnell zu gravierenden und häufig irreparablen Schäden und im schlimmsten Fall zu lebenslangen Behinderungen. Hierauf sollten die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong><u>Pflicht zur rechtzeitigen Aufklärung über den Kaiserschnitt</u></strong><strong><u></u></strong></p>



<p>Treten in der Geburtsphase eines Kindes Probleme auf, so kann jede Sekunde für das Leben und die Gesundheit von Mutter und Kind entscheidend sein. Verzögerungen bei Komplikationen in der Geburtsphase führen schnell zu gravierenden und häufig irreparablen Schäden und im schlimmsten Fall zu lebenslangen Behinderungen. Hierauf sollten die Ärzte, Hebammen und das Pflegepersonal sensibilisiert sein.</p>



<p>Treten Komplikationen auf muss daher schnellstmöglich gehandelt werden, sei es durch die Erhebung etwaiger erforderlicher Befunde, im Zweifel jedoch zugunsten des Kindes durch die Durchführung einer Sectio (Kaiserschnitt). Wird der richtige Zeitpunkt zur Durchführung der eiligen oder auch Not-Sectio versäumt, besteht die Gefahr der Sauerstoffunterversorgung des Kindes mit der Folge von irreparablen Hirnschädigungen. Aus diesem Grunde sind die Behandler gehalten, frühestmöglich alles für einen rettenden Kaiserschnitt zu veranlassen. Hierzu gehört auch, dass die Mutter rechtzeitig über die Möglichkeit einer rettenden Sectio aufzuklären ist.</p>



<p>In einem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall begab sich die Mutter in die Klinik. Bei der Untersuchung wurde eine Schwankung der Herzfrequenz festgestellt, was auf eine mangelnde Sauerstoffversorgung hindeuten konnte. Erst als dann im Weiteren der Herzschlag nachließ ordneten die Behandler einen eiligen Kaiserschnitt an und klärten die Mutter über die Situation und den beabsichtigten Eingriff auf. Die Mutter geriet in Panik und sträubte sich gegen die notwendigen Eingriffe durch das Personal wie Blasenkatheter, Sedierung und zusätzliche Sauerstoffzufuhr. Erst im Weiteren kooperierte die Mutter, als der Herzschlag weiter nachließ. Der Bundesgerichtshof entschied hierzu, dass eine Aufklärung auch schon dann geboten ist, wenn sich abzeichnet, dass im weiteren Verlauf des Geburtsvorgangs eine Situation eintreten könnte, in der ein Kaiserschnitt indiziert wäre. Hierdurch kann wertvolle Zeit gespart werden. Wenn sich eine Gefahr abzeichnet muss der Behandler für eine Notmaßnahme nach Auffassung der Richter zu einem Zeitpunkt eingeholt werden, in dem sich die Mutter in einem Zustand befindet, in dem die Problematik mit ihr besprochen werden kann. Eine sinnvolle Besprechung der Problematik könne ab dem Moment, wenn bereits akute Gefahr für das Kind besteht, im Hinblick auf eine etwaige Reaktion der Schwangeren auf diese Sachlage nicht mehr ohne weiteres möglich sein.</p>



<p>Die Richter des BGH fordern somit, dass zum frühestmöglichen Zeitpunkt alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Schaden von Mutter und Kind fernzuhalten, also jegliche Verzögerung der Behandlung zu verhindern.</p>



<p>Treten dennoch Verzögerungen in der Geburtsphase auf, weil durch die Ärzte, Hebamme oder das Pflegepersonal die gebotenen Handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen werden, seien es erforderliche Befunderhebungen, Behandlungen, die Aufklärung oder eben auch die Anordnung und Durchführung eines Kaiserschnitts und wird hierdurch ein Schaden bei der Kindesmutter oder dem Kind selbst verursacht, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Haftung auf Schadensersatz in Betracht. Zur Vermeidung späterer Auseinandersetzungen und insbesondere zur Vermeidung von Schädigungen des Kindes oder der Mutter sollten daher alle an der Geburtsphase Beteiligte sich stets vor Augen führen: Bei einer Sauerstoffunterversorgung eines Kindes zählt jede Minute und Sekunde.</p>



<p><strong>Rechtsanwalt Christoph Scharf</strong></p>



<p><strong><em>Fachanwalt für Medizinrecht</em></strong></p>



<p>Veröffentlicht am 17. / 21. / 22.09.2024 &#8222;Der Neue Tag&#8220; Oberpfalzmedien </p>



<p><a href="https://www.onetz.de/oberpfalz/weiden-oberpfalz/sekunde-zaehlt-id4921845.html?atoken=oZcHpiM7gwU8" data-wpel-link="external" target="_blank">Wenn jede Sekunde zählt | Onetz</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arzthaftung: Zum Zeitpunkt und Umfang der Aufklärung</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/arzthaftung-zum-zeitpunkt-und-umfang-der-aufklaerung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 May 2024 23:01:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arzt- und Patientenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht im Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
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		<category><![CDATA[Fachanwalt]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[Operation: über mögliche Erweiterung muss aufgeklärt werden Die Anzahl unzufriedener Patienten nach ärztlichen Behandlungen hat zugenommen. Immer mehr Patienten beklagten sich über neu aufgetretene Gesundheitsschäden oder auch die Verschlimmerung ihrer Leiden und suchen anwaltlichen Rat, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Patient geht von einem Behandlungsfehler aus. In rechtlicher Hinsicht können neben dem klassischen Behandlungsfehler [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong><u>Operation: über mögliche Erweiterung muss aufgeklärt werden</u></strong></p>



<p>Die Anzahl unzufriedener Patienten nach ärztlichen Behandlungen hat zugenommen. Immer mehr Patienten beklagten sich über neu aufgetretene Gesundheitsschäden oder auch die Verschlimmerung ihrer Leiden und suchen anwaltlichen Rat, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Patient geht von einem Behandlungsfehler aus.</p>



<p>In rechtlicher Hinsicht können neben dem klassischen Behandlungsfehler auch Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler und Fehler bei der Aufklärung des Patienten zu Schadensersatzansprüchen führen. Eine inzwischen zentrale Rolle in Arzthaftungsprozessen hat die Rüge der unterlassenen oder jedenfalls unzureichenden Aufklärung eingenommen. Dies kann an den zeitlich eingeschränkten Ressourcen der Ärzte liegen, aber auch an den hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung inzwischen an die Aufklärung stellt. Der Patient ist über einzelne Risiken, die sich verwirklichen können aufzuklären. Andernfalls fehlt es an einer wirksamen Einwilligung, was Schadensersatzansprüche begründet. Dem Patienten sind auch die Risiken und die Häufigkeit, in der sich diese verwirklichen können im Rahmen des Aufklärungsgespräches darzulegen, beispielsweise ob ein Risiko „häufig“, „selten“ oder auch „sehr selten“ eintritt. Jahrelang bestand über die Definition dieser Häufigkeitsangaben Streit, bis der BGH klarstellte, dass auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen ist.</p>



<p>Genau so wichtig wie die Häufigkeitsangaben möglicher Risiken ist nach der Rechtsprechung auch der Zeitpunkt der Aufklärung und der erteilten Einwilligung in die Behandlung. Der BGH fordert, den Patienten vor einem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufzuklären, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann. Konkrete Zeitangaben gibt es nicht. Nach einem in der Rechtsprechung herrschenden Streit, ob eine im unmittelbaren Anschluss an das Aufklärungsgespräch eingeforderte Einwilligung wirksam ist, positionierte sich der BGH erst jüngst. Er entschied, dass nach der Aufklärung keine vor der eingeforderten Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“ existiert, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde.</p>



<p>Ebenso gilt, wie der BGH im November 2023 klarstellte, der Patient müsse vor chirurgischen Eingriffen, bei denen der Arzt die ernsthafte Möglichkeit einer Operationserweiterung oder den Wechsel in eine andere Operationsmethode in Betracht ziehen muss, hierrüber und über die damit gegebenenfalls verbundenen besonderen Risiken explizit aufgeklärt werden. Liegt eine solche Aufklärung und dahingehende Einwilligung des Patienten hingegen nicht vor, hat der Arzt über die Operationserweiterung nicht aufgeklärt, zeigt sich intraoperativ jedoch die Notwendigkeit einer Erweiterung, dann muss der Arzt, sofern dies möglich ist, die Operation unverzüglich beenden, den Patienten nach Abklingen der Narkoseeinwirkung entsprechend aufklären und seine Einwilligung in den weitergehenden Eingriff einholen.</p>



<p>Vorstehendes zeigt, welch hohe Anforderungen vor Behandlungsbeginn durch die Behandlerseite zu erfüllen sind. Die Beweislast für die Einhaltung dieser Erfordernisse trägt in einem Arzthaftungsprozess grundsätzlich der Arzt. Hierdurch erklärt sich auch, warum der Streit um die ordnungsgemäße Aufklärung in Prozessen eine immer zentralere Rolle spielt.</p>



<p></p>



<p><strong>Rechtsanwalt Christoph Scharf</strong></p>



<p><strong>auch Fachanwalt für Medizinrecht</strong></p>



<p>Veröffentlicht am 18. / 19.05.2024 „Der Neue Tag“ Oberpfalzmedien</p>



<p><a href="https://www.onetz.de/oberpfalz/weiden-oberpfalz/arzthaftung-zeitpunkt-umfang-aufklaerung-id4779708.html" data-wpel-link="external" target="_blank">https://www.onetz.de/oberpfalz/weiden-oberpfalz/arzthaftung-zeitpunkt-umfang-aufklaerung-id4779708.html</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Warum es wichtig ist, für den Ernstfall vorzusorgen</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/patientenverfuegung-und-vorsorgevollmacht-warum-es-wichtig-ist-fuer-den-ernstfall-vorzusorgen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jan 2024 06:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arzt- und Patientenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht im Alltag]]></category>
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		<category><![CDATA[medizinische Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Vorsorgevollmacht]]></category>
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					<description><![CDATA[Eine Patientin in Weiden gilt für Ärzte als hirntot. Die Angehörigen aber kämpfen für eine weitere Behandlung. Der Fall zeigt, wie wichtig eine Patientenverfügung sein kann. Fachanwalt Christoph Scharf klärt zu dieser Art der Vorsorge auf. von Jessica Fechner Was genau regelt eine Patientenverfügung? Sie regelt und weist Ärzte an, bestimmte medizinische Maßnahmen entweder durchzuführen oderzu [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Eine Patientin in Weiden gilt für Ärzte als hirntot. Die Angehörigen aber kämpfen für eine weitere Behandlung. Der Fall zeigt, wie wichtig eine Patientenverfügung sein kann. Fachanwalt Christoph Scharf klärt zu dieser Art der Vorsorge auf.</p>



<p>von <a href="https://www.onetz.de/autoren/jessica-fechner-id4026106.html" data-wpel-link="external" target="_blank">Jessica Fechner</a></p>



<p><br><strong>Was genau regelt eine Patientenverfügung?</strong></p>



<p><br>Sie regelt und weist Ärzte an, bestimmte medizinische Maßnahmen entweder durchzuführen oder<br>zu unterlassen, für den Fall, dass der Patient nicht mehr fähig ist, in medizinische Maßnahmen<br>einzuwilligen. &#8222;Der Patient regelt also damit frühzeitig, ob er in bestimmten Situationen noch<br>beatmet oder reanimiert werden möchte oder zum Beispiel eine Dialyse erhält.&#8220;</p>



<p></p>



<p><strong>Wer sollte eine Patientenverfügung haben?</strong></p>



<p><br>Eine Patientenverfügung kommt für jeden in Betracht, der für sich selbst festlegen will, welche<br>medizinischen Maßnahmen ergriffen werden sollen oder nicht mehr ergriffen werden sollen, wenn<br>er sich als Patient nicht mehr rechtswirksam äußern kann. Sie kommt nicht nur für alte oder kranke<br>Menschen in Betracht, sondern genau so für junge aktive Personen, beispielsweise Extremsportler.</p>



<p><br><strong>Wann sollte ich die Patientenverfügung von einem Rechtsanwalt machen lassen?</strong></p>



<p><br>Die Regelungen einer Patientenverfügung können weitreichende Konsequenzen haben und<br>letztendlich über das Leben und den Tod eines Menschen entscheiden. Es muss konkret formuliert<br>sein, was der Wille des Patienten ist und wie dieser umgesetzt werden soll. Eine Patientenverfügung<br>kann im Zweifel auch einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen, beispielsweise im Streit<br>zwischen Angehörigen und Ärzten. Im Hinblick darauf kann es von Vorteil sein, seine Wünsche<br>durch einen Rechtsanwalt formulieren zu lassen.</p>



<p><br><strong>Raten Sie zu einer zusätzlichen medizinischen Beratung?</strong></p>



<p><br>&#8222;Ich halte eine medizinische Beratung für unerlässlich&#8220;, betont Scharf. Letztendlich regelt die Patientenverfügung den Wunsch nach ärztlicher Behandlung oder eben eine Einstellung der Behandlung. Hierzu muss der Patient die medizinischen Hintergründe verstehen. Ebenso die Tragweite seiner Erklärungen in medizinischer Hinsicht.</p>



<p><br><strong>Wie läuft die Erstellung einer Patientenverfügung ab?</strong></p>



<p><br>Wenn jemand klare Vorstellungen hat, was in der Patientenverfügung stehen soll, wird ein<br>entsprechender Entwurf erstellt. Ärztliche Unterlagen, Dokumente und Befunde sind hierfür nicht<br>relevant.</p>



<p><br><strong>Wann ist eine Patientenverfügung rechtskräftig?</strong></p>



<p><br>Eine Patientenverfügung ist wirksam, wenn sie persönlich unterschrieben ist. Der Unterzeichner<br>muss geschäftsfähig sein und wissen, was er unterschreibt. Es empfiehlt sich, die<br>Patientenverfügung alle zwei bis drei Jahre zu aktualisieren oder erneut zu unterschreiben. Damit<br>wird der Fortbestand des eigenen Willens bestätigt.</p>



<p><br><strong>Wo bewahre ich meine Patientenverfügung am besten auf?</strong></p>



<p><br>&#8222;Es empfiehlt sich, den nächsten Angehörigen eine Kopie zu übergeben und diese darüber zu<br>informieren, an welchem Ort das Original aufbewahrt wird. Auch dem Hausarzt sollte eine Kopie<br>ausgehändigt werden&#8220;, rät der Jurist. Sofern ein Vorsorgebevollmächtigter benannt ist, kann diesem ebenfalls ein Original ausgehändigt werden. </p>



<p></p>



<p><strong>Welche Kosten Fallen an? </strong></p>



<p></p>



<p>Laut Fachanwalt Scharf fallen für eine Beratung zu einer Patientenverfügung 200 Euro brutto an. Da jede Verfügung individuell ist, variieren die Kosten. &#8222;Es gibt keine festen Gebührensätze dafür&#8220;, klärt der Jurist auf. Nach Auskunft eines Notars berechnet dieser ab 15 Euro netto für die reine Unterschriftsbeglaubigung und 60 Euro netto für die Erstellung und Beurkundung einer Patientenverfügung. Die Verbraucherzentrale Bayern bietet auf www.verbraucherzentrale.de ein Onlinetool an, mit dessen Hilfe jeder eine Patientenverfügung kostenlos erstellen kann. </p>



<p><br><strong>Sind kostenlose Formulare für eine Patientenverfügung aus dem Internet eine Alternative für<br>Menschen, die sich vielleicht keinen Anwalt leisten können?</strong></p>



<p><br>Grundsätzlich sind kostenlose Formulare dann eine Alternative, wenn sich die Patienten im Klaren<br>darüber sind, was sie beim Befüllen und Ankreuzen tatsächlich regeln. Auf der Homepage des<br>Bundesministeriums für Justiz sind Formulierungshilfen abrufbar oder auch Formulare einer<br>Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung bereitgestellt.</p>



<p><br><strong>Wer sollte eine Vorsorgevollmacht haben und worin liegt der Unterschied zur Patientenverfügung?</strong></p>



<p><br>&#8222;Das sollte Jeder haben. Es kann immer was passieren – ein Unfall oder eine Erkrankung. Damit<br>kann vermieden werden, dass ein fremder Betreuer vom Gericht bestellt wird&#8220;, betont der Jurist. Die<br>Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine dritte Person im Bedarfsfall zu handeln. Sie kann sich auch<br>auf die Verfügung von Konten, Immobilien, das Öffnen von Post und so weiter beziehen. Die<br>Vorsorgevollmacht kann auch benutzt werden, wenn nach einem Unfall oder einer Operation<br>kurzfristig Entscheidungen nicht mehr getroffen werden können.</p>



<p>______________</p>



<p><em>Christoph Scharf (43) ist seit 2017 Fachanwalt für Medizinrecht in Weiden. Er gehört der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht sowie Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein an. Jährlich nimmt er etwa 35 Beratungen und Erstellungen von Patientenverfügungen vor. </em></p>



<p></p>



<p>Veröffentlicht am 18.01.2024 &#8222;Der Neue Tag&#8220; Oberpfalzmedien </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arzthaftung bei Abweichung vom Goldstandard</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/arzthaftung-bei-abweichung-vom-goldstandard/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 20 May 2023 14:09:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Behandlungsstandard als maßgeblicher Prüfungsmaßstab?]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p></p>



<p>Ein durch eine Operation verursachter Schaden oder auch eine nicht erfolgreiche Behandlung werfen bei Patienten schnell die Frage nach einem ärztlichen Fehlverhalten auf. Aber wann ist eine Behandlung überhaupt fehlerhaft?</p>



<p>§ 630 a BGB definiert die Pflichten des Arztes. Danach hat die Behandlung nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standard zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Immer wieder taucht bei der Frage der Arzthaftung und der Suche nach dem maßgeblichen Behandlungsstandard der zur Erreichung des Behandlungszieles erforderlich ist, der Begriff des sogenannten „Goldstandards“ auf. Dieser Begriff des Goldstandards führt in der Praxis, so vor allem in Arzthaftungsprozessen häufig zu Irritationen und Unklarheiten, da er nicht einheitlich von den Sachverständigen verwandt wird. Die Gerichte sind gehalten, in Arzthaftungsprozessen ärztliche Sachverständigengutachten einzuholen, weil den Richtern die medizinische Fachkompetenz fehlt. Dies führt dazu, dass sich die Gerichte, die Feststellungen der Sachverständigen zur Beurteilung des Falles in medizinischer Hinsicht zu eigen machen müssen.</p>



<p>Die unterschiedliche Verwendung des Begriffes des Goldstandards durch die ärztlichen Sachverständigen führt dann jedoch häufig zu Fehleinschätzungen. Goldstandard hört sich von der Begrifflichkeit nach etwas besonderem an, nach der besten Behandlung. Dies muss von den Sachverständigen jedoch nicht immer so gemeint sein. Der Sachverständige kann mit einer Behandlungsmethode, die er als Goldstandard bezeichnet, eine Behandlung verstehen, die den medizinischen Standard überschreitet. Andererseits wird der Begriff des Goldstandards durch Ärzte auch regelmäßig lediglich als die völlige Unangefochtenheit des bloßen Facharztstandards verstanden.</p>



<p>Dieser Ungenauigkeit der Verwendung des Begriffes wird nur selten nachgegangen, was zu unterschiedlichen Ergebnissen in der Rechtsprechung führt. So hat beispielsweise das OLG Dresden erst jüngst festgestellt, dass auf ein Unterschreiten eines Goldstandards ein Fehlervorwurf nicht gestützt werden könne. Ein Behandlungsfehler setze vielmehr einen Verstoß gegen den maßgeblichen Behandlungsstandard voraus, wobei auf den durchschnittlichen qualifizierten Arzt der jeweiligen Fachrichtung abzustellen sei. Demgegenüber stellte das OLG Hamm fest, dass bereits darin ein Behandlungsfehler liegt, wenn ein Arzt nicht die Therapie der ersten Wahl, den sogenannten Goldstandard anwendet, sondern die Therapie der zweiten Wahl. Verlässt der Arzt den sogenannten goldenen Standard, ohne den Patienten hierauf hinzuweisen, so handelt er jedenfalls dann grob fehlerhaft, wenn der Patient bereits zur Durchführung der Therapie der ersten Wahl entschlossen war.</p>



<p>Bei der Prüfung eines Behandlungsfehlers ist also nicht zu prüfen, was als Goldstandard bezeichnet wird und ob dieser Standard verletzt wurde, sondern vielmehr ein Augenmerk darauf zu legen, ob der anerkannte fachliche Standard eingehalten worden ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Arzt häufig ein Spielraum für Abweichungen bei Anwendung alternativer Behandlungsmethoden bleibt, solange sich diese Abweichungen nicht außerhalb des geltenden Standards bewegen.</p>



<p>Es zeigt sich, wie schwer die juristische Aufarbeitung bei dem Vorwurf einer ärztlichen Fehlbehandlung sein kann, wenn Mediziner unterschiedliche Definitionen für den medizinischen Standard verwenden. Frühzeitig sollte aus diesem Grund bei der Beurteilung ein besonderes Augenmerk auf die Prüfung des Behandlungsstandards gelegt werden.</p>



<p>Veröffentlicht am 20./21.05.2023 &#8222;Der Neue Tag&#8220;, Oberpfalzmedien</p>
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		<title>Fehler bei Zwillingsgeburt: Rekordsumme an Schmerzensgeld</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/fehler-bei-zwillingsgeburt-rekordsumme-an-schmerzensgeld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 May 2023 13:53:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arzt- und Patientenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Von&#160;Christine Ascherl Weiden. Das Landgericht Weiden hat Eltern ein Schmerzensgeld von 500.000 Euro zugesprochen. Nach ärztlichen Fehlern bei der Geburt ist einer ihrer Zwillinge schwerst behindert. Es handelt sich um eine Rekordsumme. An einen höheren Betrag in einem Arzthaftungsprozess kann sich Landgerichtssprecher&#160;Matthias Bauer&#160;nicht erinnern. Die Höhe von einer halben Million Euro sei auch bedingt durch [&#8230;]]]></description>
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<p><em>Von&nbsp;</em><a href="https://www.oberpfalzecho.de/team/christine_ascherl" data-wpel-link="external" target="_blank">Christine Ascherl</a></p>



<p><strong>Weiden. Das Landgericht Weiden hat Eltern ein Schmerzensgeld von 500.000 Euro zugesprochen. Nach ärztlichen Fehlern bei der Geburt ist einer ihrer Zwillinge schwerst behindert.</strong></p>



<p>Es handelt sich um eine Rekordsumme. An einen höheren Betrag in einem Arzthaftungsprozess kann sich Landgerichtssprecher&nbsp;<strong>Matthias Bauer</strong>&nbsp;nicht erinnern. Die Höhe von einer halben Million Euro sei auch bedingt durch das kindliche Alter der Klägerin. Das Mädchen ist fünf Jahre alt. „Es hat sein Leben noch vor sich.“</p>



<p>Die Richter der 1. Zivilkammer mit Vizepräsident&nbsp;Josef Hartwig&nbsp;und den Richtern&nbsp;Thomas Hys&nbsp;und&nbsp;Christine Schlegel&nbsp;gingen sogar noch einen Schritt weiter: Sollten bei dem Mädchen noch weitere materielle und immaterielle Schäden entstehen, löst dies weitere Ansprüche aus.</p>



<p class="has-text-color" style="color:#ed0707"><strong>Anwalt</strong>&nbsp;<strong>Christoph Scharf</strong>, der das Kind und seine Eltern vertritt, ist froh über das Urteil des Landgerichts Weiden: „<em>ein hundertprozentiger Sieg</em>.“ Die Eltern und er seien froh, dass nach dieser langen Zeit jedenfalls in erster Instanz abgeschlossen werden konnte. Mit dem Schmerzensgeld erfolge eine angemessene Kompensation des Leides von&nbsp;Ella. „<em>Auch wenn sie davon nicht gesund wird. Dies lässt sich leider durch ein solches Verfahren niemals erreichen</em>.“</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="notkaiserschnitt-zu-spaet-erfolgt">Notkaiserschnitt zu spät erfolgt</h3>



<p>Die Zwillinge waren im Juni 2017 im Klinikum Weiden geboren worden. Trotz Komplikationen bei einem der Babys ab 20 Uhr entschieden sich die zuständigen Ärzte erst gegen 22.23 Uhr zu einer Notsectio. Das Mädchen erlitt einen schweren Sauerstoffmangel. Es kann nicht sitzen, nicht gehen und spricht im Alter von fünf Jahren 30 Worte. Dazu kam Epilepsie. Das Mädchen wird nie ein eigenständiges Leben führen können. Der Bruder ist kerngesund.</p>



<p>Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beeinträchtigungen aufgrund von Behandlungsfehlern entstanden sind. Das Gericht stützt sein Urteil auf drei Gutachter. Demnach hätte der Notkaiserschnitt viel eher erfolgen müssen, in jedem Fall aber 20 Minuten früher. Zu diesem Zeitpunkt, um 22 Uhr, war es zu einer lebensbedrohlichen Plazentalösung gekommen, eindeutig erkennbar durch starken Blutverlust. Ab diesem Moment bekam das Kind keinen Sauerstoff mehr. „Dass man nicht sofort die Notsectio einleitete, stellt einen groben Behandlungsfehler dar.“</p>



<p>Für das Gericht fällt zudem schwerwiegend ins Gewicht, „dass die Klägerin ohne eine Hoffnung auf Besserung unter den gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauerhaft sehr schwer zu leiden hat“. Daher halte man die Höhe von 500.000 Euro für angemessen.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="berufung-zum-oberlandesgericht-moeglich">Berufung zum Oberlandesgericht möglich</h3>



<p>Die Kliniken Nordoberpfalz, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten&nbsp;Brünnig,&nbsp;Michler<strong>&nbsp;</strong>und&nbsp;Blay, können noch Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg einlegen. Letztlich liegt die Entscheidung bei der Versicherung. Die betreffenden Ärzte arbeiten nicht mehr im Klinikum.</p>



<figure class="wp-block-embed is-type-wp-embed is-provider-oberpfalzecho wp-block-embed-oberpfalzecho"><div class="wp-block-embed__wrapper">
<blockquote class="wp-embedded-content" data-secret="zLvGBJlBCE"><a href="https://www.oberpfalzecho.de/beitrag/fehler-bei-zwillingsgeburt-rekordsumme-an-schmerzensgeld" data-wpel-link="external" target="_blank">Fehler bei Zwillingsgeburt: Rekordsumme an Schmerzensgeld</a></blockquote><iframe class="wp-embedded-content" sandbox="allow-scripts" security="restricted" title="&#8222;Fehler bei Zwillingsgeburt: Rekordsumme an Schmerzensgeld&#8220; &#8212; OberpfalzECHO" src="https://www.oberpfalzecho.de/beitrag/fehler-bei-zwillingsgeburt-rekordsumme-an-schmerzensgeld/embed#?secret=grPEPbltIK#?secret=zLvGBJlBCE" data-secret="zLvGBJlBCE" width="600" height="338" frameborder="0" marginwidth="0" marginheight="0" scrolling="no"></iframe>
</div><figcaption class="wp-element-caption">Original-Artikel aus der Quelle: Obepfalzecho vom 18.05.2023 &#8211; Autorin: Christine Ascherl &#8211; <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.oberpfalzecho.de/beitrag/fehler-bei-zwillingsgeburt-rekordsumme-an-schmerzensgeld" target="_blank" data-wpel-link="external">LINK</a><a href="https://www.oberpfalzecho.de/beitrag/fehler-bei-zwillingsgeburt-rekordsumme-an-schmerzensgeld" target="_blank" rel="noreferrer noopener" data-wpel-link="external"> zur Quelle </a></figcaption></figure>
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		<title>Zwillingsgeburt mit dramatischen Folgen: Eltern klagen gegen Klinikum</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/zwillingsgeburt-mit-dramatischen-folgen-eltern-klagen-gegen-klinikum/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Mar 2023 11:51:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arzt- und Patientenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
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		<category><![CDATA[Christoph Scharf]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt]]></category>
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		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
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					<description><![CDATA[Weiden. Eltern aus Weiden haben das Klinikum Weiden auf Schmerzensgeld verklagt. Ihre Tochter erlitt 2017 bei der Geburt einen schweren Sauerstoffmangel. Laut Gutachten erfolgte der Notkaiserschnitt viel zu spät. Das Kind ist schwerst behindert, sein Zwillingsbruder kerngesund. Die 1. Zivilkammer am Landgericht Weiden verhandelte am Montag eine Klage von Eltern in Vertretung ihrer Tochter (5) [&#8230;]]]></description>
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<p class="has-text-align-left"><p><strong>Weiden. Eltern aus Weiden haben das Klinikum Weiden auf Schmerzensgeld verklagt. Ihre Tochter erlitt 2017 bei der Geburt einen schweren Sauerstoffmangel. Laut Gutachten erfolgte der Notkaiserschnitt viel zu spät. Das Kind ist schwerst behindert, sein Zwillingsbruder kerngesund.</strong></p></p>



<p>Die 1. Zivilkammer am Landgericht Weiden verhandelte am Montag eine Klage von Eltern in Vertretung ihrer Tochter (5) gegen das Klinikum Weiden. Bei der Geburt 2017 hatten sich die Geburtshelfer gleich mehrere Versäumnisse geleistet. Der Sachverständige<strong>&nbsp;Prof. Dr. Uwe Hasbargen</strong>&nbsp;(LMU-Klinikum München) sagte vor Gericht: „Hier sind Fehler passiert, die nicht hätten passieren dürfen.“</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="bitte-nach-kaiserschnitt-wurde-abgelehnt">Bitte nach Kaiserschnitt wurde abgelehnt</h3>



<p>Die Mutter hatte schon 2014 ein Mädchen im Klinikum entbunden. 2017 wurde sie erneut schwanger: mit Zwillingen. Ihre Frauenärztin stufte dies als Risikoschwangerschaft ein. Geburtstermin sollte Anfang Juli sein. Schon ab März war die Schwangere ambulant im Klinikum, da eine Frühgeburt drohte. Die Lehrerin fragte mehrfach nach der Möglichkeit eines geplanten Kaiserschnitts. Das habe der damalige Oberarzt lapidar abgelehnt: Eine natürliche Geburt sei besser für die Kinder.</p>



<p>Der schicksalhafte 28. Juni 2017. Die hochschwangere Frau (Ende 38. Woche) wird zur medikamentösen Geburtseinleitung um 8 Uhr morgens mit ihrem Mann aufgenommen. Um 15.45 Uhr wird das Paar wieder heimgeschickt. Die Geburtsklinik sei zu voll. Es sei nicht gewährleistet, dass am Abend für die Zwillingsgeburt die erforderlichen Ärzte zur Verfügung stünden.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="dramatische-zuspitzung">Dramatische Zuspitzung</h3>



<p>Um 20.05 Uhr steht das Ehepaar erneut da: Die Wehen haben eingesetzt. Die Mutter wird an ein CT-Gerät angeschlossen. Die Hebamme dokumentiert stechende Schmerzen. Ein Assistenzarzt kommt immer mal wieder, unternimmt aber nichts. Bis 21.45 Uhr wird mehrfach notiert, dass die Schmerzen stark zunehmen. Eine PDA wird abgelehnt.</p>



<p>Der Assistenzarzt ignoriert durchgehend das CT: Zehn Mal gibt das Gerät Alarm aus, weil es die Herzfrequenz eines Kindes verloren hat. Ab 21.30 Uhr zeigt sich dann ein „suspektes“ Signal, so der Gutachter Hasbargen. Für ihn hätten allein diese Herzton-Messungen dringend zu einer Reaktion führen müssen: „allerspätestens um 21.50 Uhr“. Der Assistenzarzt unternimmt nichts.</p>



<p>Um 22.04 Uhr eskaliert die Lage. Die Frau verliert massiv Blut, das über den Bettrand läuft. Die Hebamme schätzt 300 Milliliter. Ein klarer Hinweis auf eine Plazenta-Lösung. Für Gutachter Hasbargen bedeutet das den „absoluten Notfallmodus“. „Da zählt jede Minute.“ Das sei „wie eine Tüte über den Kopf gestülpt“. Eine weitere Hebamme kommt dazu und kontaktiert endlich die Oberärztin.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="op-team-stand-schon-15-minuten-bereit">OP-Team stand schon 15 Minuten bereit</h3>



<p>Die Hebamme fängt auch sofort ein OP-Team ab. Anästhesist und OP-Schwester stünden bereit. Dennoch vergeht eine weitere Viertelstunde, weil der Assistenzarzt erst noch einen Ultraschall durchführen will. Das Gerät ist defekt, er muss ein anderes holen und hochfahren. Um 22.23 Uhr führt die Oberärztin schließlich den Notkaiserschnitt durch. Sechs Minuten später ist der erste Zwilling da. Dokumentiert mit den Worten: „Geburt eines schlappen, reifen Mädchens bei vollständig abgelöster Plazenta.“</p>



<p>Das Kind ist 2880 Gramm schwer, 51 Zentimeter lang und atmet nicht. Der Säugling wird reanimiert und auf die Intensivstation verlegt.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="maedchen-bleibt-auf-dem-stand-eines-kleinkinds">Mädchen bleibt auf dem Stand eines Kleinkinds</h3>



<p>Und heute? Das Mädchen&nbsp;ist durch die unzureichende Sauerstoffzufuhr bei der Geburt schwerst behindert. Die inzwischen Fünfjährige wird nie ein eigenständiges Leben führen können. Sie kann nicht essen, nicht sprechen, nicht gehen, nicht ohne Unterstützung sitzen. Die Situation ist besonders dramatisch, weil das Kind geistig bei klarem Verstand ist und seinen Zustand – im Vergleich zum völlig gesunden Bruder – wahrnimmt. Epilepsie ist dazu gekommen. Jede Nacht wird das Mädchen verkabelt: Ein Monitor alarmiert, wenn Sauerstoff-Sättigung und Herzfrequenz abfallen.</p>



<p><strong>Anwalt&nbsp;Christoph Scharf:</strong> „Die gravierende Schädigung hätte vermieden werden können und müssen.“ Der Geburtsschaden sei auf eine grob fehlerhafte Behandlung im Klinikum zurückzuführen. Ein früherer Kaiserschnitt hätte die Schäden verhindern können. Der Anwalt beruft sich dabei auf die Sachverständigengutachten.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="gutachter-der-universitaetsklinik-muenchen-vermeidbar">Gutachter der Universitätsklinik München: vermeidbar</h3>



<p>Im Auftrag des Landgerichts Weiden haben Ärzte des Klinikums der Universität München den Fall begutachtet. Ihr Fazit: Für Prof. Hasbargen ist „völlig unverständlich“, warum nicht früher gehandelt wurde. Das Krankheitsbild sei ohne Zweifel durch den Sauerstoffmangel zu erklären. Das Ausmaß des Schadens sei „ausschließlich“ durch die unterlassene Behandlung vor der Geburt verursacht, sagt&nbsp;<strong>Dr. Astrid Blaschek</strong>. Beide Babys wären kerngesund gewesen.</p>



<p>Die Klinik-Anwälte&nbsp;Carl Brünnig&nbsp;und&nbsp;Markus Blay&nbsp;fragen nach, ob die Schäden nicht auch früher schon bestanden. Zwischen Plazenta-Lösung und Geburt lagen 25 Minuten. Selbst eine schnelle Notsectio hätte 10 Minuten gedauert. Die Gutachterin bleibt dabei: „Das ist Spekulation. Was man sicher sagen kann: Das Ausmaß wäre geringer.“</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="tapfere-eltern">Tapfere Eltern</h3>



<p>Für die Eltern aus Weiden ist die dreistündige Verhandlung schwer zu ertragen. Sie sagen kein Wort. Hinterher kommen der Mutter die Tränen. „Das kommt alles wieder hoch“, meinte der Vater. Man habe lange nicht mehr über den Ablauf des unheilvollen Abends nachgedacht, versuche vielmehr mit allen Kräften, den drei Kindern gute Eltern zu sein.</p>



<p>Eine Entscheidung fällt am Montag noch nicht, es gibt noch einmal eine Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Zivilkammer tendiert zur Klage der Eltern. Vorsitzender Richter&nbsp;<strong>Josef Hartwig</strong>&nbsp;zieht ein erstes Resümee: Das Abwarten der Geburtshelfer ist nicht nachvollziehbar. Die Höhe des Schmerzensgeldes stellen die Eltern in das Ermessen des Gerichts.</p>



<p>Keiner der beteiligten Ärzte arbeitet noch im Klinikum Weiden.</p>



<p><strong>Für die Zivilklage haben die Eltern 2020 den Zustand ihrer Tochter beschrieben:</strong></p>



<p>„<em>Ella kann weder frei sitzen noch stehen. Krabbeln oder Robben sind ihr ebenfalls nicht möglich, geschweige denn Gehen oder Laufen. Um sich fortzubewegen, ist sie daher zu jeder Tageszeit auf die Hilfe anderer angewiesen. Sie kann nicht aus einem Becher trinken, weil sie ihn nicht festhalten kann. Aus diesem Grund ist es ihr auch nicht möglich, die Gebärdensprache zu erlernen, denn bis auf zwei Wörter (Ja und Mama) kann sie nichts zum Ausdruck bringen. Die Kommunikation besteht durch Gestikulieren, so weit dies möglich ist und Erraten seitens der Eltern.</em></p>



<p><em>Ella kann ohne Unterstützung faktisch nichts. Ihr Zwillingsbruder ist bereits trocken, kann selbstständig essen, Zähne putzen, holt sich einfach einen Becher vom Tisch, kann auf dem Spielplatz toben, im Wasser planschen, Socken und Schuhe ausziehen und sich natürlich sprachlich äußern. Das alles bleibt Ella verwehrt.</em></p>



<p><em>Besonders dramatisch erscheint die Lage, da Ella geistig gesund ist und bereits jetzt sehr unzufrieden ist, wenn sie merkt, dass bei ihr nichts klappt, sie nicht vorwärtskommt und nicht verstanden wird. Unser Alltag ist sehr stark an ihre Bedürfnisse angepasst und auch ihre Geschwister leiden unter dieser Situation.“</em></p>



<p>Quelle: Oberpfalz Echo, 28.03.2023, Autor: Christine Ascherl</p>



<p>Link zum Originalartikel Oberpfalz Echo: <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.oberpfalzecho.de/beitrag/zwillingsgeburt-mit-dramatischen-folgen-eltern-klagen-gegen-klinikum" target="_blank" data-wpel-link="external">https://www.oberpfalzecho.de/beitrag/zwillingsgeburt-mit-dramatischen-folgen-eltern-klagen-gegen-klinikum</a></p>



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<blockquote class="wp-embedded-content" data-secret="7dAovQcbdv"><a href="https://www.oberpfalzecho.de/beitrag/zwillingsgeburt-mit-dramatischen-folgen-eltern-klagen-gegen-klinikum" data-wpel-link="external" target="_blank">Zwillingsgeburt mit dramatischen Folgen: Eltern klagen gegen Klinikum</a></blockquote><iframe class="wp-embedded-content" sandbox="allow-scripts" security="restricted" title="&#8222;Zwillingsgeburt mit dramatischen Folgen: Eltern klagen gegen Klinikum&#8220; &#8212; OberpfalzECHO" src="https://www.oberpfalzecho.de/beitrag/zwillingsgeburt-mit-dramatischen-folgen-eltern-klagen-gegen-klinikum/embed#?secret=JNbO6MS57V#?secret=7dAovQcbdv" data-secret="7dAovQcbdv" width="600" height="338" frameborder="0" marginwidth="0" marginheight="0" scrolling="no"></iframe>
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		<title>Arzthaftung bei Geburtsschaden</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/arzthaftung-bei-geburtsschaden/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Aug 2022 00:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arzt- und Patientenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Christoph Scharf]]></category>
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					<description><![CDATA[Kleine Fehler, schwere Folgen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Fehler bei der ärztlichen Behandlung können schnell zu folgeschweren Beeinträchtigungen der Patienten führen. Diese Schäden sind häufig bis ans Ende des Lebens zu spüren. Insbesondere während der Geburtsphase führen schon kleine Fehler der Behandler zu gravierenden Schäden der neugeborenen Kinder.</p>



<p>Es gilt Fehler bei der Geburt eines Kindes zwingend zu vermeiden. Fehler bei der Befunderhebung durch das CTG (sogenannter Wehenschreiber), durch Ultraschall oder ebenso bei der Organisation des Geburtsteams verursachen regelmäßig eine verzögerte Entbindung des Kindes. Ist bei dieser Verzögerung die Sauerstoffversorgung des Kindes nicht mehr sichergestellt und tritt eine Sauerstoffunterversorgung ein, entstehen nicht selten schwere Hirnschäden, die zu einer Schwerbehinderung des Kindes und dem Erfordernis fremder Hilfe Zeit des Lebens führen können.</p>



<p>Die Gerichte haben sich immer wieder mit derartigen Geburtsschäden zu befassen. Häufig fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Organisation rund um das Notfallmanagement bei Komplikationen erhebliche Defizite aufweist.</p>



<p>Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat beispielsweise am 13.11.2019 eine Klinik zur Zahlung von 500 000 Euro Schmerzensgeld und Erstattung sämtlicher Vermögensschäden verurteilt, nachdem es in Folge einer Sauerstoffunterversorgung zu einer Schwerbehinderung des Kindes kam. In dem zu entscheidenden Fall kam es zu einem Abfall der kindlichen Herztöne und sodann zu einer Unauswertbarkeit des CTGs. In einem solchen Fall ist das Geburtsteam nach der Rechtsprechung verpflichtet, anderweitige Befunderhebungen durchzuführen, um die Herzfrequenz ordnungsgemäß zu überwachen und eine Sauerstoffunterversorgung zu vermeiden. Dies geschah jedoch nicht. Vielmehr wurde der Herzschlag der Mutter in der Folge mit dem Herzschlag des Kindes verwechselt.</p>



<p>Kommt es zu Auffälligkeiten, gibt es für die Behandler oft wenig Zeit zu handeln, um schwerste Schäden bei Kind und Mutter zu verhindern. Aus diesem Grunde ist ein rasches und koordiniertes Handeln, im Zweifel die sofortige Einleitung einer Not-Sectio geboten. Leider werden auch hierbei immer wieder Verzögerungen durch Fehlverhalten der Behandler festgestellt, die in der Folge zu den oben beschriebenen Schäden durch Sauerstoffunterversorgung führen. In derartigen Fällen sind die Kindeseltern und selbstverständlich das geschädigte Kind durch die Behandler schadlos zu stellen.</p>



<p>Bei Fehlern des Geburtsteams im Rahmen der Geburt des Kindes haften die Behandler. Die Entschädigungsleistungen können die Fehler nur selten kompensieren und das meist schwer geschädigte Kind nicht gesund werden lassen. Sie helfen gleichwohl den Kindeseltern den Alltag mit dem Kind zu bewältigen, die oft erheblichen finanziellen Aufwendungen zu kompensieren und dem Kind durch Zurverfügungstellung diverser Hilfsmittel das Leben zu erleichtern.</p>



<p>Im Hinblick auf die schweren Folgen, die kleine Fehler in der Geburtsphase hervorrufen, ist eine Ausschöpfung der diagnostischen Mittel durch die Behandler dringend geboten. Sollten aus Sicht der Kindeseltern nach einem Geburtsschadensfall Zweifel an der fachgerechten Entbindung des Kindes bestehen, empfiehlt es sich aufgrund der weitreichenden Folgen gewiss, die Vorgänge aus medizinischer und juristischer Sicht prüfen zu lassen.</p>



<p>Veröffentlicht am 06.08.2022 &#8222;Der Neue Tag&#8220;, Oberpfalzmedien</p>
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		<title>Arzt muss über eigene Erkrankung aufklären</title>
		<link>https://www.anwalt-scharf.de/arzt-muss-ueber-eigene-erkrankung-aufklaeren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BueroAKCS]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Feb 2022 10:34:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arzt- und Patientenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlungsfehler]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Christoph Scharf]]></category>
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					<description><![CDATA[Zur Strafbarkeit des Arztes der eigene schwerwiegende Gesundheitsprobleme dem Patienten verschweigt]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p></p>



<p>Auch Ärzte sind Menschen. Sie unterliegen dem Schicksal selbst zu erkranken und schwerwiegende Gesundheitsprobleme zu erleiden. In einem solchen Fall muss sich der Arzt fragen, ob er physisch und/oder psychisch in der Lage ist seinen Beruf weiter auszuüben, Behandlungen an einem Patienten entsprechend dem so genannten Facharztstandard (lege artis) durchzuführen und ob er seine Patienten über die in seiner Person bestehenden schwerwiegenden Gesundheitsprobleme vor der Behandlung aufklären muss.</p>



<p>Diese Frage beschäftigt die bayerische Justiz inzwischen seit Jahren.</p>



<p>Zum Fall:</p>



<p>Ein Augenarzt aus Kempten operierte in den Jahren 2011 bis 2015. Zuvor hatte er im Jahr 2009 einen Schlaganfall erlitten, der auch zu motorischen Einschränkungen seiner rechten Hand führte. Der Arzt führte u. a. so genannte Kataraktoperationen (Operationen des grauen Stars) durch. Die Landesärztekammer und die Approbationsbehörde hatten bereits 2012 nach einer persönlichen Untersuchung des erkrankten Arztes durch das Gesundheitsamt, bei dem keine Anhaltspunkte für körperliche Einschränkungen festgestellt worden seien, Verfahren gegen den Arzt eingestellt. Der Arzt operierte weiter. Im Vorfeld der Operationen ließ der Augenarzt seine Patienten über sämtliche Operationsrisiken aufklären. Einen Hinweis, dass er im Jahr 2009 einen Schlaganfall erlitten hat und auch motorische Einschränkungen an seiner rechten Hand bestehen unterblieb jedoch.</p>



<p>Die Beurteilung dieses Falles ist rechtlich kompliziert. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage hatte das Amtsgericht, sodann das Landgericht in der Berufungsinstanz, folgend das Bayerische Oberste Landesgericht in der Revisionsinstanz, welches nun unter dem 26.06.2021 das Urteil des Landgerichts Kempten aufhob und an dieses zur erneuten Verhandlung zurückverwies. Ein strafbares und schuldhaftes Handeln des angeklagten Arztes ist zwischenzeitlich festgestellt worden. Erneut zu beurteilen ist lediglich noch, ob eine fahrlässige oder eine vorsätzliche Körperverletzung des Arztes durch seine Operationen anzunehmen ist. Die bisher ergangenen Entscheidungen haben weitreichende Konsequenzen für Ärzte, die erkranken und deren Erkrankungen sich grundsätzlich auf die Fähigkeit nach ärztlichem Standard zu behandeln, auswirken können. Es geht letztendlich nicht nur um die Frage eines strafbaren Handelns, sondern auch um zivilrechtliche Folgen im Sinne der Arzthaftung. Unabhängig von der Frage ob der erkrankte Arzt einen Behandlungsfehler bei seiner Behandlung begeht kann bereits der gesamte Eingriff durch den Arzt bei unterbliebener Aufklärung über seine Erkrankung mangels wirksamer Einwilligung des Patienten rechtswidrig sein und zu einem Schadensersatzanspruch des Patienten führen.</p>



<p>Sämtliche mit dem Fall befassten Gerichte haben festgestellt, dass aufgrund des Handelns des Arztes eine Körperverletzung anzunehmen ist. Uneinigkeit bestand bislang, ob von einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Körperverletzung auszugehen ist.</p>



<p>Zuletzt hatte das Bayerische Oberste Landesgericht festgestellt, eine wirksame Einwilligung der Patienten in die Operationen lag nicht vor. Eine rechtswirksame Einwilligung setzt eine Aufklärung voraus, die dem Patienten Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestaltung in den Grundzügen erkennen lassen und ihn in die Lage versetzen, dass Für und Wider des Eingriffs abschätzen zu können. Ein Arzt hat danach seine Patienten über alle Umstände aufzuklären, die aus der Sicht eines verständigen, nicht übertriebenen ängstlichen Patienten wesentlich sind, um die Risiken einer Operation abschätzen zu können. Der Arzt hat damit Einschränkungen seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, die für die Behandlung relevant sind mitzuteilen und darf diese gegenüber dem Patienten nicht verschweigen. Allein die Tatsache, dass der Arzt in Besitz einer Approbation ist und die Approbationsbehörde gegebenenfalls seine Leistungsfähigkeit überprüft hat, entbindet den Arzt jedoch nicht von der Pflicht, jeweils vor der Behandlung selbstkritisch zu prüfen, ob er über die erforderliche Eignung für eine Heilbehandlungsmaßnahme noch verfügt. Dies gilt erst für solche Behandlungen, die mit erheblichen Risiken verbunden sind.</p>



<p>Der Fall zeigt, dass ein erkrankter Arzt, der seine Beeinträchtigung gegenüber dem Patienten verschweigt, schnell zum Straftäter werden kann, sich schnell Schadensersatzansprüche der Patienten ergeben.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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