AnwaltsKanzlei
C. Scharf

Artikel

Arzthaftungsrecht: Der Weg zum Erfolg!

Nachweis eines Fehlers, eines Schadens und der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden

Aus der Sicht vieler Patienten tritt häufig während oder nach Abschluss einer ärztlichen Behandlung nicht der erhoffte Behandlungserfolg ein. Schlimmer noch: Nach der Behandlung stellt sich die gesundheitliche Situation des Patienten schlechter dar. Schnell drängt sich der Verdacht auf: Ich bin falsch behandelt worden! Und schon folgt die Frage auf: Kann ich vom Arzt Schadensersatz verlangen?

Der Patient, der bei einem Verdacht auf eine fehlerhafte Behandlung beabsichtigt Ansprüche gegen den Behandler durchzusetzen, muss hierbei wissen, dass der Arzt nicht für jeden Fehler oder jeden beim Patienten eingetretenen Schaden haftet. Grundsätzlich hat der Patient den Nachweis zu führen, dass durch eine fehlerhafte – nicht dem ärztlichen Standard entsprechende – Behandlung ein Schaden verursacht worden ist. Nur dann kann er vom Arzt Schadensersatz verlangen. So bleibt beispielsweise auch eine Behandlung, die aus objektiver ärztlicher Sicht schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar ist, haftungsrechtlich ohne Folgen, wenn dem Patienten kein Schaden entstanden ist.

Der Weg zur erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist grob gesagt 3-stufig gegliedert. Dem Behandler muss ein Fehler bei der Behandlung nachgewiesen werden. Der Patient muss einen Schaden erlitten haben. Es muss der Nachweis gelingen, dass der Fehler des Behandlers ursächlich für den eingetretenen Schaden ist (sogenannte Kausalität).

Schwierigkeiten hat der Patient häufig bereits dabei, den Nachweis zu führen, dass eine fehlerhafte Behandlung vorliegt. Der Eintritt eines Schadens bzw. den Beweis, dass bei dem Patienten ein Schaden vorliegt, kann der Patient hingegen meist einfach erbringen. Hat der Patient in einem Verfahren den Nachweis erbracht, dass eine fehlerhafte Behandlung vorliegt und ein Schaden eingetreten ist, verlagert sich der Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten regelmäßig auf die Ebene, ob der Fehler überhaupt ursächlich für den vorliegenden Schaden war, also ob der Behandlungsfehler tatsächlich den Schaden verursacht hat. Dieser Prüfungspunkt bei der Frage der Haftung ist stets stark umstritten, insbesondere wenn verschiedene Betrachtungsweisen vertretbar sind.

Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung bezeichnen verschiedene Fälle, bei denen dem Patienten eine Beweislastumkehr oder auch Beweiserleichterung zugutekommt, um genau diese Anspruchsvoraussetzung der „Ursächlichkeit“ beweisen zu können. So wird beispielsweise zugunsten des grob fehlerhaft behandelten Patienten vermutet, dass der Schaden auf die Behandlung zurückzuführen ist, wenn es sich bei dem eingetretenen Schaden um eine typische Folge der Fehlbehandlung handelt (Beweislastumkehr), was in medizinischer und rechtlicher Hinsicht für die verfahrensbeteiligten Parteien, Sachverständigen, Rechtsanwälte und Richter viel Spielraum für Argumentationen, Diskussionen und Interpretationen eröffnet.

Auch wenn der Erfolg zur Durchsetzung von Arzthaftungsansprüchen somit auf den ersten Blick lediglich aus einer 3-stufigen Prüfung besteht, ist das Rechtsgebiet viel komplexer und erfordert frühzeitig eine Einordnung der jeweiligen im Raum stehenden Fehler des Behandlers und die Überlegung, ob sich die Fehler als „grobe Fehler“ einordnen lassen, um die Beweislast auf die Behandlerseite zu verlagern. Der Teufel steckt dabei oft im Detail.

Christoph Scharf

Rechtsanwalt

auch Fachanwalt für Medizinrecht

Veröffentlicht am 18.05.2026 / 16.05.2026 ,,Der neue Tag“ Oberpfalzmedien

Weitere Artikel

Kontaktieren Sie uns mit Ihrem Anliegen!

AnwaltsKanzlei C. Scharf • Bgm.-Prechtl-Straße 35 • 92637 Weiden i.d.OPf.

Impressum & Datenschutz